Ein Fall für den Betriebsrat: Unerwünschte Berührung im Job

RHEINLAND-PFALZ | Seit Anfang des Jahres wird das Thema sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz vielerorts diskutiert. Viele Betroffene waren dem "Aufschrei" von Anne Wizorek auf Twitter gefolgt und haben sich im Internet zu Tausenden gemeldet und über ihre eigenen Erfahrungen mit sexueller Belästigung berichtet. Die ver.di-Frauen Rheinland-Pfalz und die Landesarbeitsgemeinschaft der Notrufe Rheinland-Pfalz beschäftigen sich schon lange mit dem Thema der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz. 2010 waren sie die ersten, die eine betriebliche Mustervereinbarung zur Unterstützung von Betriebs- und Personalräten in dieser Angelegenheit ausgearbeitet haben.

Sanktionen sind wichtig

Die Betriebsvereinbarung enthält elf Punkte, die sich mit den allgemeinen Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten, der Begriffsdefinition von sexueller Belästigung, juristischen Grundlagen sowie Sanktionen beschäftigen. Laut Anette Diehl, Mitarbeiterin des Frauennotrufs Mainz, ist es wichtig, alle diese Punkte zu verbinden: "Durch die Definitionen und Beispiele ist klar, was alles gemeint ist mit sexueller Belästigung. Es ist aber auch wichtig, das ausdrückliche Verbot mit Sanktionen zu verbinden und außerbetriebliche Hilfsangebote zu verzahnen. Damit wird klar, dass sexuelle Belästigung keinen Raum im Unternehmen hat!" Viele Frauen haben schlichtweg Angst, ihre Arbeit zu verlieren, wenn sie sich wehren oder den Vorfall melden. Pia Müller von den ver.di-Frauen weiß: "Es sind vor allem Frauen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Vorgesetzen und Kollegen stehen, so Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte." Mit der Betriebsvereinbarung wurden auch Handlungshilfen für Betroffene, Arbeitgeber und Betriebsräte ausgearbeitet, die den Beteiligten helfen sollen.

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Was Betroffene tun können

Sexuelle Belästigung ist jedes sexuell bestimmte Verhalten, das von Ihnen unerwünscht ist: Hinterherpfeifen, Anstarren, anzügliche Bemerkungen, unerwünschte Berührungen, aufgedrängte Küsse, das Zeigen pornografischer Bilder, Androhung beruflicher Nachteile bzw. Versprechen von Vorteilen. Sexuelle Belästigung ist kein Flirt und kein harmloser Spaß. Sie geschieht mit voller Absicht. Sie ist beleidigend und entwürdigend.

Verschweigen Sie den Vorfall nicht, reden Sie mit Freundinnen, Kolleginnen oder Ihrer Familie.

Nehmen Sie die Belästigung nicht hin. Ignorieren hilft in der Regel nicht. Sagen sie genau, was Sie als belästigend empfinden, und fordern Sie den Belästiger, wenn möglich in Gegenwart von anderen, auf, das zu unterlassen. Indem Sie die Tat genau beim Namen nennen, geben Sie die Schande an den Täter zurück. Schreiben Sie zeitnah und möglichst genau auf, was wann, wo passiert ist und wer was gesagt hat. Suchen Sie einen Arzt, eine Ärztin auf, wenn Sie sich arbeitsunfähig fühlen. Beraten Sie sich mit dem Betriebsrat/Personalrat über die weitere Vorgehensweise.

Was Arbeitgeber und Vorgesetzte tun können

Machen Sie sexuelle Belästigung zum Thema, geben Sie die Telefonnummern des Frauennotrufs und Adressen von Opferschutz-Organisationen bekannt, unterstützen Sie Plakataktionen.

Erklären Sie öffentlich und deutlich, dass sexuelle Belästigung nicht geduldet, sondern geahndet wird. Setzen Sie die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen nach §§ 12, 13 und 17 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes um. Schulen Sie Beschäftigte und vor allem Führungskräfte, Betriebs- und Personalratsmitglieder und andere mit der Beratung in Fällen sexueller Belästigung. Richten Sie Beschwerdestellen ein. Schließen Sie eine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ab, die das Verfahren bei Fällen sexueller Belästigung für alle Beteiligten klar regelt.

Was Personalräte und Betriebsräte tun können

Das Erleben sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist ein Einschnitt, der begleitet ist von Verunsicherung, Hilflosigkeit und Scham. Wenn Sie von einer betroffenen Person angesprochen werden, ist das ein Vertrauensbeweis. Auch für Sie ist es eine belastende Situation, wenn Sie von sexueller Diskriminierung im eigenen Betrieb erfahren. Das kann Gefühle von Ohnmacht, Wut und Abwehr auslösen. Richten sie diese Gefühle nicht gegen die Belästigten. Überprüfen Sie, ob der Arbeitgeber der Präventionspflicht nach §§ 12, 13 und 17 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz nachkommt. Regen Sie Schulungen der Beschäftigten, insbesondere von Führungskräften, Betriebs- und Personalratsmitgliedern sowie die Einrichtung von Beschwerdestellen an. Schaffen Sie Handlungssicherheit, indem Sie eine Betriebsvereinbarung abschließen, die möglichst konkrete Regelungen für präventive Maßnahmen und Verfahrensweisen im Fall sexueller Belästigung festlegt. Überprüfen Sie, ob die ergriffenen Maßnahmen wirksam sind.