Kino | Zum 1. Januar dieses Jahres ist der erste Tarifvertrag in Kraft getreten, der die Vergütung für die rund 10.000 Schauspieler/innen bei Dreharbeiten regelt. Den Vertrag haben ver.di und der Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler auf der einen Seite und die Produzentenallianz auf der anderen Seite abgeschlossen. Er gilt bis Ende 2016 und legt eine Einstiegsgage von 750 Euro pro Drehtag fest. Der Manteltarifvertrag für Schauspieler/innen, der unter anderem Arbeitszeiten und Reisekosten regelt, wird zurzeit verhandelt.


Filmschaffende jetzt am Erlös beteiligt

Kino II | Seit Beginn dieses Jahres werden Filmschaffende am Verwertungserlös der in Deutschland produzierten Kinofilme beteiligt, wie der neue Tarifvertrag festlegt. Er regelt die Vergütungsansprüche, die den etwa 25.000 Filmschaffenden für jeden der rund 200 Filme pro Jahr nach den Regeln des Urhebergesetzes zustehen. Diese Vergütung wird zusätzlich zu den Gagen gezahlt und ermöglicht eine Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg eines Films. Die Erlösbeteiligung wird an die kreativen Filmschaffenden aus den Berufen Regie, Kamera, Szenen-, Kostüm- und Maskenbild, Filmmontage, Animation, Tongestaltung und Schauspiel verteilt.


Tarifabschluss für Privatradios bringt mehr Geld

Rundfunk | Die Gehälter der Beschäftigten der im Tarifverband Privater Rundfunk organisierten Privatradios sind zum 1. Januar dieses Jahres um 2,3 Prozent gestiegen, eine weitere Erhöhung um zwei Prozent folgt zum 1. April 2015. Darauf haben sich ver.di und der Deutsche Journalistenverband mit dem Arbeitgeberverband für Privatradios geeinigt. Der Vertrag läuft bis Ende Februar 2016. Für Volontär/innen und Azubis gibt es zum 1. April 2015 eine Erhöhung von zwei Prozent, mit dem Januargehalt bekommen sie statt der Tariferhöhung eine Einmalzahlung von 200 Euro.


Krankenhaus in Essen darf Betriebsrat nicht entlassen

Gerichtsentscheidung | Der mehrfache Versuch des Essener Alfried-Krupp-Krankenhauses, den freigestellten Betriebsrat Tobias Michel fristlos zu entlassen, ist endgültig gescheitert. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen hat auch das Landesarbeitsgericht die Kündigungsabsicht und die Amtsenthebung von Tobias Michel als Betriebsratsmitglied zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde lässt das Landesarbeitsgericht nicht zu. Hintergrund ist der Vorwurf der Klinik, Michel habe gegen seine Anwesenheitspflicht in der Arbeitszeit verstoßen, wenn er als Referent bei Gewerkschaftsseminaren aktiv war. Anders als zuvor gewährte die Klinik dafür keinen unbezahlten Sonderurlaub mehr und kündigte Michel nach seiner Mitwirkung an einem Seminar im März 2013. Die Arbeitnehmervertretung wies den Vorwurf der Klinik mit der Begründung zurück, es gebe keine Vereinbarung über Büro- und Präsenzzeiten des Betriebsrats. Das Gremium könne selbst über die Einsatzzeiten seiner freigestellten Mitglieder bestimmen. Das Arbeitsgericht Essen hatte die Anträge der Klinik auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung und den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds Tobias Michel aus dem Arbeitnehmergremium im Sommer zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Klinik blieb nun auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Ein Grund für eine fristlose Kündigung liege nicht vor, erklärte das Gericht.

Arbeitsgericht Essen 4 BV 41/13, Beschluss vom 21.8.2013

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15 TaBV 100/13, Beschluss vom 30.1.2014