Arbeitnehmer/innen sind es gewohnt, dass der Arbeitgeber vom Bruttolohn allmonatlich die fällige Lohnsteuer und die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bereits abgezogen hat, wenn er den Nettolohn aufs Konto überweist. Wer Rentner/in geworden ist, bekommt vom Rentenversicherungsträger ebenfalls einen Nettobetrag überwiesen. Aber da sind von der Bruttorente lediglich die Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung bereits abgezogen, nicht aber die eventuell fällige Einkommenssteuer (ggf. inklusive Soli und Kirchensteuer). Um die steuerlichen Verpflichtungen muss sich die Rentnerin, muss sich der Rentner nämlich selber kümmern.

Das war grundsätzlich schon seit vielen Jahrzehnten so, traf aber nur auf wenige Ruheständler/innen zu, die besonders hohe Renten genießen konnten oder neben der gesetzlichen Rente laufende Einnahmen anderer Art hatten und sich im Zweifel auch eine Steuerberaterin leisten konnten. Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (siehe Beitrag „Von wegen Gerechtigkeit“) zum 1. Januar 2005 wird es allerdings mehr und mehr zu einem Massenphänomen, dass sich Senior/innen „mit der Steuer herumschlagen“ müssen, am Ende gar per Computer und Internet – und das bei Rentenzahlbeträgen, die sie ohnehin als mickrig genug ansehen.

Die Verunsicherung ist dabei umso größer, je länger man nicht wenigstens ungefähr weiß, ob und – wenn ja – wieviel man von der ausgezahlten Rente für die Einkommenssteuer zurücklegen muss, die meistens erst im Frühsommer des folgenden Jahres – rückwirkend – fällig wird. Individuelle Prognosen sind dabei recht schwierig, nicht zuletzt deswegen, weil jeder neue Jahrgang von Neurentner/innen andere (niedrigere) Freibeträge hat, und erst recht dann, wenn zur gesetzlichen Rente noch andere Einkünfte zum Beispiel in Gestalt von Betriebs- oder Privatrenten hinzukommen.

Aber man kann sich Rat und Unterstützung holen, zum Beispiel

  • bei Nachbarn oder Verwandten, die schon einige Jahre als Rentner/innen leben,
  • bei den Sozialverbänden,
  • bei der Gewerkschaft,
  • im Internet, zum Beispiel unter www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung,
  • bei Lohnsteuerhilfevereinen,
  • beim zuständigen Finanzamt,
  • in Seniorenclubs und -einrichtungen und nicht zuletzt auch
  • bei der Deutschen Rentenversicherung selbst, wo man kostenlos anrufen kann (Tel. 0800/1000-4800), auf deren Internetseiten viele praktische Informationen zu finden sind (deutsche-rentenversicherung.de) und die auch sehr gute Informationsbroschüren gratis bereithält.

Und es gibt ein paar Faustregeln, die eine gewisse Orientierung bieten können:

Wer als alleinlebender Ruheständler 2017 in Rente gegangen ist und das ganze Jahr 2018 ausschließlich davon gelebt hat, ist Anfang 2019 zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet, wenn er – so die Angaben von smart-rechner.de – eine Bruttorente von durchschnittlich mehr als 1.013 Euro im Monat (12.156 Euro im Jahr) bezogen hat; für zusammenveranlagte Eheleute gelten die doppelten Beträge.

Überhaupt Einkommenssteuer zahlen muss er für 2018 nach dem Smart-Rechner allerdings erst, wenn er brutto im Monat mehr als 1.206 Euro Rente bekommt (im Jahr 14.402 Euro). Bei einer Monatsrente von 1.400 Euro zum Beispiel 19 Euro (im Jahr sind das bei 16.800 Euro Rente insgesamt 228 Euro Einkommenssteuer), bei 1.800 Euro Rente 70 Euro Steuern (im Jahr: 21.600 Euro Rente und 840 Euro Steuer).

Auf Wunsch stellt die Rentenversicherung allen Rentner/innen kostenlos Bescheinigungen aus, die alle maßgeblichen Beträge enthalten, inklusive Hinweisen, an welcher Stelle der Steuererklärungs-Vordrucke sie eingetragen werden müssen. Wer eine solche Bescheinigung einmal bestellt hat, bekommt sie in der Folgezeit automatisch für jedes Steuerjahr zugeschickt. hem