15_upps_Pferd.jpg
Reinsch/Visum

... geht es meistens um ihren materiellen Wert in Euro und Cent. Deutlich seltener ist ihr Wohlbefinden als "Mitgeschöpfe" des Menschen nach Paragraf 1 des deutschen Tierschutzgesetzes (TierSchG) Gegenstand des Verfahrens. Letztlich unbeantwortet bleibt auch anno 2019 die Frage, ob diese Geschöpfe, juristisch gesehen, als "Sachen" zu betrachten sind oder als – ja, als was denn?

Paragraf 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert unter der Überschrift "Begriff der Sache": "Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände." Mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht" (TierVerbG) wurde dieser Grundsatz 1990 um einen Paragrafen 90a mit der Überschrift: "Tiere" ergänzt. Sein Wortlaut: "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." Sind wir damit schlauer? Auch Fachleute höherer Instanzen offenbar nicht wirklich.

So berichtet die – für juristische Lai*innen wie Profis gleichermaßen interessante – "Legal Tribune online" (www.lto.de) unter der Schlagzeile "Ein Pferd ist kein Gebrauchtwagen" über ein Urteil vom 30. Oktober 2019, mit dem der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 69/18 eine Entscheidung des Oberlandes- gerichts (OLG) Karlsruhe als rechtsfehlerhaft aufgehoben und zurückverwiesen hat. Der für Pferde und Pferdehandel zuständige VIII. BGH-Senat wörtlich: Die Vorinstanz habe einen bei seinem Besitzerwechsel 2013 acht Jahre alten Quarterhorse-Wallach "mit einer ausgeheilten Rippenfraktur letztlich wie ein als unfallfrei verkauftes Kraftfahrzeug mit einem vollständig und fachgerecht reparierten Unfallschaden behandelt". Die Verletzung eines Tieres könne aber nicht einem Schaden an einer Sache, etwa einem Kraftwagen, gleichgestellt werden.

Der Käufer eines lebenden Tieres könne redlicherweise nicht erwarten, dass er ein solches mit "idealen" Anlagen erhält (es sei denn, so etwas wäre ausdrücklich vertraglich vereinbart). Vielmehr müsse er, so die BGH-Richter*innen, damit rechnen, dass das erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweise, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich seien. Henrik Müller