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Marion Lühring ist Redakteurin der ver.di publikFoto: Renate Koßmann

Die Gewinninteressen von Unternehmen dürfen nicht den Schutz der Beschäftigten aushebeln. Das muss auch für den mächtigen US-Konzern Amazon gelten. Der Online-Händler hatte im Weihnachtsgeschäft 2015 beantragt, 800 Beschäftigte am Standort Rheinberg in Nordrhein-Westfalen an zwei Adventssonntagen einsetzen zu dürfen. Amazon hatte angeführt, dass dem Unternehmen unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde, wenn wegen eines Verzichts auf Sonntagsarbeit Lieferversprechen nicht eingehalten werden könnten. Dem hatte ver.di mit Hinweis auf den im Grundgesetz verankerten Sonntagsschutz widersprochen.

Nun hat, neben den beiden Vorinstanzen, nach mehr als fünf Jahren auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig der ver.di-Klage stattgegeben. Dabei hat es sich der ver.di-Argumentation angeschlossen, dass das Vorweihnachtsgeschäft und interne Lieferversprechen keine besonderen Verhältnisse darstellen, welche die ausnahmsweise Zulassung von Sonntagsarbeit rechtfertigen können. Der Anspruch der Beschäftigten auf einen freien Sonntag darf demnach nicht ausgehebelt werden. Das stärkt die Position der Beschäftigten. Unternehmen dürfen sie nicht per selbstherrlichem Erlass um ihre Rechte bringen.

Nicht nachvollziehbar ist in dem Prozess die Haltung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Über drei Instanzen hinweg hatte die Regierung in NRW darauf bestanden, dass sie Amazon die beantragte Sonntagsarbeit hätte genehmigen dürfen. Das ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich die Landesregierung in der Öffentlichkeit gerne als Verteidigerin des stationären Einzelhandels darstellt. Die Landesregierung müsste daher eher ein Interesse daran haben, Amazon stärker zu reglementieren, anstatt dem Online-Händler einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Auch mit Blick darauf, dass Amazon noch immer unter Tarif zahlt.