Die jährlichen Steueränderungsgesetze und entsprechenden Verordnungen bringen stets viele Veränderungen für Arbeitnehmer*innen mit sich. Das passiert normalerweise automatisch. Im Jahr 2021 gibt es aber zwei Sachverhalte, auf die jeder Steuerpflichtige unbedingt selbst achten sollte: Die Folgen des Bezugs von Kurzarbeiter-Geld im Jahr 2020 und die Besteuerung der Renten.

Kurzarbeit

Coronabedingt waren im Jahr 2020 sehr viele Beschäftigte in Kurzarbeit und haben Kurzarbeitergeld mindestens im gesetzlichen Rahmen, vielfach aber auch mit Aufstockung erhalten. Kurzarbeitergeld wird netto ausgezahlt, unterliegt aber wie die Zahlung anderer Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt bei der Ermittlung der Steuerschuld. Das bedeutet zum einen, dass alle Arbeitnehmer*innen, die im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld erhalten haben, im Jahr 2021 eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben müssen, auch wenn sie in den letzten Jahren keine abgegeben haben. Zum anderen bedeutet dies, dass die Steuererklärung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Steuernachzahlung im Jahr 2021 führen wird. Die Höhe einer Nachzahlung ist stark von den individuellen persönlichen Verhältnissen abhängig, kann aber durchaus mehrere hundert Euro betragen.

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2020 ist der 31. Juli 2021. Ein einfacher Antrag auf Verlängerung dieser Frist ist praktisch kaum möglich, weil die Verlängerung an Bedingungen geknüpft ist und sich die Frist in der Regel nur unwesentlich nach hinten schiebt.

Ein Überschreiten der Frist bedingt in der Regel einen Versäumniszuschlag, es empfiehlt sich also, die Steuer pünktlich abzugeben. Außerdem ist es ratsam, für eine zu erwartende Steuernachzahlung jeden Monat etwas Geld zurückzulegen, je nach individuellen Verhältnissen sind da 100 Euro sicher nicht zu viel.

Rente

Die Zahl der Rentner*innen, die einer Steuerpflicht unterliegen, steigt kontinuierlich. Allerdings sind bei der Frage, ab welcher Höhe eine Steuer fällig wird, so viele und umfangreiche Sachverhalte zu beachten, dass es nicht ausreichen würde zu sagen, ab einer bestimmten Jahresrente unterliegt man einer Steuerpflicht. Die Finanzämter prüfen die von den Rentenversicherungsträgern erhaltenen Daten und schreiben die Rentner*innen an, von denen sie annehmen, dass sie einer Steuerpflicht unterliegen. Das Anschreiben ist mit der Aufforderung versehen, für in der Regel mehrere zurückliegende Jahre eine Steuererklärung abzugeben. ver.di-Mitglieder, die so ein Schreiben vom Finanzamt bekommen, sollten möglichst bald beim jeweiligen Rentenversicherungsträger die "Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt" für ihre Rente und für alle geforderten Jahre anfordern. Und sie sollten schnellstmöglich Kontakt mit dem ver.di-Lohnsteuerservice – in der Regel über den zuständigen ver.di-Bezirk – aufnehmen.

Wer die Voraussetzungen für eine Beratung beim ver.di-Lohnsteuerservice erfüllt, bekommt eine Checkliste der notwendigen Unterlagen und einen Termin, an dem die geforderten Steuererklärungen mit fachkundiger Hilfe erstellt werden.

Ohne eine Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe einer Steuererklärung muss niemand von sich aus aktiv werden. Wenn sich allerdings die persönlichen Verhältnisse maßgeblich ändern und man erkennen kann, dass man steuerpflichtig werden könnte (dies ist z.B. fast immer dann der Fall, wenn ein Partner verstirbt und eine Witwen-/Witwerrente bezogen wird), sollte ebenfalls Kontakt mit dem ver.di-Lohnsteuerservice aufgenommen werden.