Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Mitte Oktober mit einer Entscheidung auf eine Lücke im Sozialrecht hingewiesen. Danach haben Minijobber*innen keinen Anspruch auf erleichtertes Kurzarbeitsgeld, denn sie zahlen keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung.

Für den ver.di-Vorsitzenden Frank Werneke macht die Entscheidung deutlich, dass es "absoluten Handlungsbedarf" gibt. Er wies in einem Interview mit dem MDR darauf hin, dass Millionen von Menschen durch alle sozialen Sicherungssysteme fallen. "Daher gehören Minijobs, wie sie derzeit existieren, abgeschafft", forderte Werneke, insbesondere mit Blick auf die künftige Bundesregierung.

In der Pandemie leer ausgegangen

Stattdessen brauche man gesicherte Arbeitsverhältnisse. Derzeit gibt es rund 6 Millionen Minijobber*innen in Deutschland, viele von ihnen sind Frauen. Hundertausende Minijobber*innen sind während der Pandemie finanziell leer ausgegangen.

In dem Fall am BAG ging es um eine Minijobberin aus Bremen. Während des Lockdowns war das Ladengeschäft, in dem die Frau gearbeitet hat, geschlossen. Grund dafür war eine behördliche Anordnung. Die Frau konnte nicht arbeiten gehen, daher hat ihr der Arbeitgeber ihr Gehalt nicht gezahlt.

Daraufhin ist die Minijobberin vor Gericht gegangen und begründete ihre Klage mit dem Annahmeverzug. Das bedeutet, dass sie die vereinbarte Arbeitsleistung angeboten hat, der Arbeitgeber sie aber nicht annehmen konnte. Vor dem Arbeits- und dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin damit jeweils Recht bekommen.

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Arbeitgeber jetzt mit seiner Revision Erfolg. Dass er die von der Frau angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen hat, liege nicht in betrieblichen Abläufen begründet, sondern sei die "Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage", wie es in einer Pressemitteilung des BAG heißt. Die Regelung, das Kurzarbeitsgeld von Zahlungen an die Arbeitslosenversicherung abhängig zu machen, sei im Sozialrecht verankert. Das zu ändern sei Sache des Staates. Aktenzeichen 5 AZR 211/21