Viele ver.di-Mitglieder nehmen Mandate in Aufsichtsräten von Unternehmen wahr und erhalten dafür eine Vergütung. In ver.di publik listen wir diejenigen Mitglieder auf, die ihre Bezüge entsprechend den gültigen Regelungen abgeführt und der Veröffentlichung ihrer Namen und Mandate zugestimmt haben.

Im Jahr 2011 waren es Folgende:

07_2013_12-13_POSITIV.pdf (PDF, 320 kB)

1. Die Pflicht zur Abführung eines Teils der Vergütung trifft kraft Satzung alle ver.di-Mitglieder, die ein Aufsichtsratsmandat oder ein vergleichbares Mandat wahrnehmen. Näheres ist durch Beschlüsse des DGB sowie des ver.di-Gewerkschaftsrats geregelt. Der abzuführende Betrag wird zu 80 Prozent an die Hans-Böckler-Stiftung und zu 20 Prozent an die ver.di- GewerkschaftsPolitische Bildung gGmbH abgeführt.

2. Im Jahre 2011 gab es in den von uns erfassten und überprüften Aufsichts- und Verwaltungsräten insgesamt 2299 ver.di-Mitglieder mit Mandaten in einem Gremium oder in mehreren Gremien. Dies bedeutet gegenüber 2010 eine erneute Steigerung bei der Erfassung um 43 weitere ver.di-Mitglieder in diesen Gremien (2010: 2256). Von diesen Mitgliedern haben sich nach den bei der ver.di-Bundesverwaltung vorliegenden Informationen 1903 Mitglieder entsprechend der Richtlinie verhalten. 396 Mitglieder haben gegen die Abführungsverpflichtung verstoßen. Das sind Mitglieder, die gar nichts oder zu geringe Beträge abgeführt haben. Somit haben sich 82,8 Prozent der Mitglieder entsprechend der ver.di-Richtlinie verhalten. Das bedeutet gegenüber 2010 eine Verbesserung um 0,8 Prozentpunkte.

3. In der unten stehenden Tabelle sind alle Mitglieder enthalten, die 2011 ihre Abführungsverpflichtung erfüllt und zusätzlich einer Veröffentlichung ihrer Daten zugestimmt haben. Diese Zustimmung ist datenschutzrechtlich erforderlich. Ins-gesamt haben 1 182 Mitglieder ihr schriftliches Einverständnis mit der Veröffentlichung erklärt. Sollte ein ver.di-Mitglied, das einem Aufsichtsrat angehört, nicht in dieser Tabelle aufgeführt sein, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass es sich nicht an die ver.di-Richtlinie gehalten hat. Da sich die Angaben auf das Jahr 2011 beziehen, ist auch zu berücksichtigen, dass sich zwischenzeitlich Unternehmensbezeichnungen und die Zugehörigkeiten zu Aufsichtsräten geändert haben können. Erfasst und in die Liste eingearbeitet wurden auch eine größere Anzahl von Mandaten in Aufsichts- oder Verwaltungsräten, die nicht auf Grundlage des Mitbestimmungsgesetzes wahrgenommen werden (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Versicherungen, Sparkassen, Aufsichtsräte nach dem Drittelbeteiligungsgesetz).

4. Wer seine Abführungspflicht nicht beachtet, wird von ver.di nicht mehr für eine Wahl von Arbeitnehmervertreter/innen in einen Aufsichtsrat nominiert. Außerdem dürfen diese Mitglieder nach der ver.di-Satzung nicht in gewerkschaftliche Ämter gewählt werden. Der ver.di-Gewerkschaftsrat hat darüber hinaus festgelegt, dass ver.di bei der Wahlwerbung herausstellt, dass die von ihr nominierten Kandidat/innen den größten Teil ihrer Aufsichtsratsbezüge an gemeinnützige Einrichtungen abführen.

5. Diese Veröffentlichung wurde mit größter Sorgfalt erstellt und geprüft. Fehler können dennoch nicht ausgeschlossen werden. Diejenigen Mitglieder, die sich korrekt verhalten und einer Veröffentlichung zugestimmt haben, sich aber in dieser Liste nicht finden, wenden sich bitte an:

ver.di-Bundesverwaltung, Ressort 4, Bereich Mitbestimmung, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin.