Ausgabe 04/2025
Arbeiten im Freien
Rechtstipp – Wer im Zeitraum zwischen April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen jeweils mindestens eine Stunde zwischen 11 und 16 Uhr Tätigkeiten im Freien ausübt, hat Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge. Tätigkeiten im Freien sind mit intensiver Belastung durch die natürliche UV-Strahlung verbunden, es gebietet daher der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden eine derartige Vorsorge. Diese arbeitsmedizinische Vorsorge muss der Arbeitgebende schriftlich anbieten.
Wer täglich stundenlang im Freien arbeitet, muss auf einen wirksamen Sonnenschutz achten, um das Risiko für Hautkrebserkrankungen zu minimieren. Sonneneinstrahlung kann nicht nur Sonnenbrand hervorrufen, sondern auch die Augen schädigen oder zu einem Hitzschlag führen.
Arbeitgebende sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen geeignete Maßnahmen prüfen, mit denen sie Abhilfe schaffen können. Dabei stehen Maßnahmen, die die Sonneneinstrahlung vermeiden, an erster Stelle. Wo sie nicht vermeidbar ist, sind unter anderem Sonnenschutzmittel kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Weitere Informationen auf den Internetseiten der Berufsgenossenschaften unter kurzelinks.de/o6j8 (zum Arbeiten im Freien) oder kurzelinks.de/jzu6 (Download einer Broschüre der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, VBG)