Kein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld – Der Arbeitgeber schuldet nach dem Gesetz zunächst einmal Geld für die geleistete Arbeit, darüber hinaus bei Urlaub und Krankheit entsprechend den gesetzlichen Regelungen für eine bestimmte Dauer Fortzahlung des Entgelts. Eine zusätzliche Zahlung anlässlich des Weihnachtsfestes gibt es dagegen nur, wenn ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag dieses bestimmt. Von daher gilt auch hier: Besser mit Tarifvertrag.

Weihnachtsfeier und Arbeitsunfall – Die Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier ist zwar keine Tätigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs. Jedoch hat das Bundessozialgericht entschieden, dass während der Teilnahme an einer Weihnachtsfeier gleichwohl der Unfallversicherungsschutz greifen kann. Dafür muss die Weihnachtsfeier allen Beschäftigten zur Teilnahme offenstehen und es muss die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person dabei sein.