Ausgabe 02/2026
Ausruhen war gestern
Am 10. Juli 2025 hat der Bayerische Landtag mit den Stimmen der Freien Wähler und der CSU das neue Bayerische Ladenschlussgesetz beschlossen. Bayerns Arbeitsministerin Ulrike Scharf, CSU, betonte, dass die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe unangetastet bleibe.
Zu den guten Nachrichten gehört, dass die Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag auf die Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr begrenzt bleiben. Die schlechte Nachricht ist, dass vielfältige Ausnahmeregelungen und zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe massive Angriffe auf den Schutz des freien Sonntags und die Gesundheit der über 500.000 Beschäftigten im Einzelhandel möglich machen. Ladenöffnungszeiten sind schon immer ein starkes Schwert im Verdrängungswettbewerb der Handelskonzerne. Die bisherigen Veränderungen von Ladenöffnungszeiten zeigen, dass längere Ladenöffnungszeiten nicht zu mehr Umsatz führen. Im Lebensmitteleinzelhandel, der größten Teilbranche, teilen sich vier große Konzerne über 85 Prozent des Marktes. Längere Öffnungszeiten steuern Umsätze aus der Fläche und von kleineren Betrieben zu den großen Handelskonzernen. Ein klassisches Verdrängungsinstrument für finanzstarke Handelskonzerne, das für die Beschäftigten im Handel zu gesundheitsschädlichen Belastungen führt.
Bereits in dem Anhörungsverfahren zum Gesetz wurden die mehr als kritischen Stimmen von Gewerkschaften und Kirchen ignoriert. Diese kritisierten übereinstimmend, dass das neue Ladenschlussgesetz den Schutz des arbeitsfreien Sonntags und der Nachtruhe aushöhle und die Belastung der Beschäftigten im Handel massiv erhöhe. Abgelehnt wurde von ihnen auch die sonntägliche Öffnung sogenannter digitaler Kleinstsupermärkte. Denn das Gesetz spricht von "personallos betriebenen Kleinstsupermärkten mit einer Grundfläche von bis zu 150 Quadratmetern", lässt aber in den Ausnahmeregelungen die Beschäftigung von Personal zur Bewachung, zum Reinigen, Kommissionieren von Waren und Wiederbefüllung der Waren zu. Durch "hybride Lösungen" sollen auch alle bestehenden Märkte Rund-um-die-Uhr öffnen können, sobald diese die 150 Quadratmeter Verkaufsfläche nachts und an Sonntagen vom Rest des Ladens abtrennen.
Umsatzstarke Gebiete
ver.di kritisiert, dass die digitalen Kleinstsupermärkte vor allem von den Handelskonzernen als neues aggressives Betriebsformat in umsatzstarken Gebieten eingesetzt werden und damit der echten personalintensiven Nahversorgung das Leben noch schwerer machen. Die digitalen Kleinstsupermärkten sind mitnichten die Rettung der Nahversorgung, sondern ein neues, mächtiges Schwert für die Konzerne im Verdrängungswettbewerb, so ver.di.
Schon beim alten Bundesladenschlussgesetz gab es die Möglichkeit, dass in Kur-, Erholungs-, Wallfahrts- und Ausflugsorten an bis zu 40 Sonntagen ausgewählte Waren verkauft werden dürfen. Dazu bedürfe es aber einer strengen Prüfung und der Freigabe dieser Orte, durch eine Landesverordnung mit der Anzahl der Öffnungen und des eingeschränkten Sortiments. Im neuen bayerischen Ladenschlussgesetz wird das Sortiment massiv ausgeweitet, die strenge Prüfung ausgehebelt und die Entscheidungsebene auf die Kommunen verlagert. Dem "Wettlauf der Besessenen" wird damit Tür und Tor geöffnet und die Überprüfung jeder einzelnen Verordnung auf die Gerichte verlagert. Im Ergebnis ist hier eine massive Ausweitung von grundrechtswidrigen Sonntagsöffnungen zu befürchten.
Gegen diese grundgesetzwidrigen Ausnahmen im Gesetz gehen nun sieben Kläger*innen vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit dem Mittel der Popularklage vor – ein Rechtsmittel, das es ausschließlich in Bayern gibt und grundsätzlich jeder Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder eigener Betroffenheit offensteht. Die Popularklage sieht in den Ausnahmen des Ladenschlussgesetzes einen klaren Angriff auf wesentliche Grundrechte der Bayerischen Verfassung: Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Religionsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Schutz von Ehe und Familie sowie die Koalitionsfreiheit. ver.di stellt somit klar: Sonntagsschutz ist Grundrechtsschutz.