Ausgabe 02/2026
Keine Sonderrechte
(eugh/pm) Allein wegen ihres Kirchenaustritts dürfen Arbeitgeber Beschäftigte nicht kündigen – wenn die Kirchenmitgliedschaft keine berufliche Voraussetzung für ihre konkrete Tätigkeit ist. Das hat jüngst der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt. In dem konkreten Fall ging es um eine Sozialpädagogin, die jahrelang für einen katholischen Träger in der Schwangerschaftsberatung gearbeitet hat.
Als sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, wollte der Arbeitgeber ihr kündigen. Von ihren evangelischen Kolleg*innen wurde weder ein Übertritt verlangt noch drohte ihnen bei Austritt aus der Kirche der Verlust des Arbeitsplatzes. Bereits vor dem Arbeits- und dem Landesarbeitsgericht hatte die Frau Recht bekommen; das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH zur Prüfung vor. Auch der entschied zugunsten der Frau.
"Die Gerichte senden ein weiteres klares Signal: Kirchliche Betriebe sind kein rechtsfreier Raum", sagte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. "Konfessionelle Arbeitgeber können sich nicht auf ihre Sonderrechte berufen, um Beschäftigte wegen ihrer persönlichen Lebensführung willkürlich zu benachteiligen." Es sei Sache der Gerichte und nicht der betreffenden Kirche oder Organisation, zu beurteilen, ob eine berufliche Anforderung aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts dieses Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sei. Bühler sieht darin eine gute Nachricht für die rund 1,8 Millionen Beschäftigten von Kirchen, Diakonie und Caritas.
Aktenzeichen C-258/24