Unsere Positivliste

Viele ver.di-Mitglieder nehmen Mandate in Aufsichtsräten von Unternehmen wahr und erhalten dafür eine Vergütung. In ver.di PUBLIK listen wir diejenigen Aufsichtsratsmitglieder auf, die ihre Bezüge für gemeinnützige Zwecke abgeführt haben und der Veröffentlichung zustimmen. Im Jahr 2004 waren es folgende:

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1. Die Pflicht zur Abführung eines Teils der Aufsichtsratsvergütung trifft alle ver.di-Mitglieder, die ein Aufsichtsratsmandat wahrnehmen. Näheres ist durch Beschlüsse des DGB sowie des ver.di-Gewerkschaftsrats geregelt. Danach behält das Mitglied einen kleinen Teil der Vergütung selbst. Der größte Teil wird seit 2005 zu 80 Prozent an die Hans-Böckler-Stiftung und zu 20 Prozent an die ver.di-GewerkschaftsPolitische Bildung gGmbH abgeführt. Im Jahr 2004 wurden die Vergütungsbeträge noch ausschließlich an die Hans-Böckler-Stiftung gezahlt.

2. Im Jahre 2004 gab es in Aufsichtsräten nach dem Mitbestimmungsgesetz insgesamt 1319 ver.di-Mitglieder mit Mandaten in einem oder mehreren Aufsichtsräten. Von diesen abführungspflichtigen Mitgliedern haben sich nach den bei der ver.di-Bundesverwaltung vorliegenden Informationen 1024 Mitglieder entsprechend der Richtlinie verhalten. 295 Mitglieder haben gegen die Abführungsverpflichtung verstoßen. Das sind Mitglieder, die gar nichts oder zu geringe Beträge abgeführt haben. Somit haben sich 77,6 Prozent der Mitglieder entsprechend der ver.di-Richtlinie verhalten.

3. In der oben stehenden Tabelle sind alle Mitglieder enthalten, die in 2004 ihre Abführungsverpflichtung erfüllt und zusätzlich einer Veröffentlichung ihrer Daten zugestimmt haben. Diese Zustimmung ist datenschutzrechtlich zwingend erforderlich. Insgesamt haben 703 Mitglieder ihr schriftliches Einverständnis mit der Veröffentlichung erklärt. Der Anteil der Mitglieder, der sein Einverständnis mit der Veröffentlichung erklärt hat, ist im Vergleich zum Vorjahr - relativ gesehen - um zehn Prozent gestiegen.

Sollte ein ver.di-Mitglied, das einem Aufsichtsrat angehört, nicht in dieser Tabelle aufgeführt sein, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass es sich nicht an die ver.di-Richtlinie gehalten hat. Da sich die Angaben auf das Jahr 2004 beziehen, ist auch zu berücksichtigen, dass sich zwischenzeitlich Unternehmensbezeichnungen und die Zugehörigkeiten zu Aufsichtsräten geändert haben können.

Mittlerweile hat ver.di damit begonnen, auch Mandate in Aufsichts- oder Verwaltungsräten, die nicht auf Grundlage des Mitbestimmungsgesetzes wahrgenommen werden (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Versicherungen oder Sparkassen), zu erfassen und in die Liste einzuarbeiten.

4. Wer seine Abführungspflicht nicht beachtet, wird von ver.di nicht mehr für eine Wahl von Arbeitnehmervertreter/innen in einem Aufsichtsrat nominiert. Außerdem dürfen diese Mitglieder nach ver.di-Satzung nicht in andere Ämter gewählt werden. Der ver.di-Gewerkschaftsrat hat darüber hinaus festgelegt, dass ver.di bei der Wahlwerbung herausstellt, dass die von ihr nominierten Kandidat/innen den größten Teil ihrer Aufsichtsratsbezüge an gemeinnützige Einrichtungen abführen.

5. Diese Veröffentlichung wurde mit größter Sorgfalt erstellt und geprüft. Fehler können dennoch nicht ausgeschlossen werden. Diejenigen Mitglieder, die sich korrekt verhalten haben, sich aber in dieser Liste nicht finden, wenden sich bitte an: ver.di-Bundesverwaltung, Ressort 4, Bereich Mitbestimmung, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin.