Einem Auszubildenden kann nicht zugemutet werden, wenige Monate vor der Abschlussprüfung seine Lehre abzubrechen, weil er kein Geld mehr zum Leben hat. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Bremen einem 28-Jährigen ausnahmsweise die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) zuerkannt. Der Bremer hatte nach einer Malerlehre eine Zahntechnikerausbildung begonnen. Für eine solche Zweitausbildung fließen in der Regel weder Bafög noch Alg II. Nur in Härtefällen kann Alg II gewährt werden. Laut rechtskräftigem Eilbeschluss des OVG lag ein solcher Fall hier vor. "Der Antragssteller steht jetzt unmittelbar vor dem Abschluss seiner Ausbildung", meinten die Richter fünf Monate vor der Abschlussprüfung. "Der Abbruch eines so weitgehend absolvierten Ausbildungsganges und damit der Verlust der greifbar nahen Berufsqualifizierung" würde eine besondere Härte darstellen und rechtfertige ausnahmsweise die Zahlung von Alg II, wenn auch nur als Darlehen. Az S1 B 68/07