Wenn sich ver.di-Mitglieder von ihrer Organisation ungerecht behandelt fühlen, können sie ihre Beschwerde prüfen lassen

Die ver.di-Satzung regelt die Rechte und Pflichten sowie die Ansprüche, die Mitglieder gegenüber der Organisation haben: beispielsweise auf Rechtsschutz, auf Unterstützung bei Arbeitskämpfen oder auf eine Mitgliederzeitschrift. Wenn ein Mitglied glaubt, dass ihm seine Rechte nicht zugestanden werden, kann es sich an den Kontroll- und Beschwerdeausschuss (KuB) wenden. Dieses Recht haben auch Organe und Gremien, etwa Fachbereichs- oder Bezirksvorstände. Allerdings kann der Ausschuss nur auf Antrag tätig werden, nicht auf Eigeninitiative.

"Zwei Drittel der Anträge werden von einzelnen Mitgliedern gestellt", sagt Roswitha Kaldewey-Nothmann, Geschäftsführerin des KuB. 299 Anträge wurden in den vier Jahren zwischen den Bundeskongressen bearbeitet. Der KuB arbeitet ehrenamtlich, seine elf Mitglieder werden von den Landesbezirken vorgeschlagen und vom Bundeskongress gewählt. Getagt wird mindestens vier Mal im Jahr.

Geht eine Beschwerde oder ein Prüfauftrag ein, holt der KuB beim Bundesvorstand eine Stellungnahme ein. Sind alle notwendigen Informationen vorhanden, berät und entscheidet der KuB den Fall in seiner nächsten Sitzung. "In jedem Fall bekommt der Beschwerdeführer einen ausführlichen Bescheid", sagt Kaldewey-Nothmann. Diesen Bescheid erhält auch der Bundesvorstand, der für die Umsetzung zuständig ist.

Zur Not auch unpopulär

Die Beschwerdegründe sind vielfältig, es geht zum Beispiel um Betreuungsmängel, die Einhaltung der Frauenquote oder die Gewährung von Rechtsschutz. In einigen Fällen hat sich herausgestellt, dass ein Fachbereichsstatut der Satzung widerspricht. Dann hat die Satzung Vorrang. "Aber auch die Satzung ist nicht immer eindeutig", beschreibt Kaldewey-Nothmann ein Grundproblem. Außerdem sei die Struktur der Organisation sehr komplex.

"Sind Rechte von Mitgliedern oder Organen verletzt worden, ist die Abhilfe Sache der dafür zuständigen Organe", sagt der KuB-Vorsitzende Ernst-Wilhelm Mahrholz. Aber der KuB überwacht auch, ob seine Entscheidungen umgesetzt worden sind. Ist dies nicht der Fall, kann der KuB den Gewerkschaftsrat anrufen. Geht es in der Entscheidung um den Gewerkschaftsrat, ist der Bundeskongress zuständig.

"Unparteilichkeit war unsere oberste Maxime. Der KuB hat auch sehr darauf geachtet, dass er nicht in den Verdacht kommt, Politik machen zu wollen. Wir haben uns aber auch nicht gescheut, unbequeme oder unpopuläre Entscheidungen zu treffen", sagte Mahrholz in seinem mündlichen Geschäftsbericht vor dem ver.di-Bundeskongress Anfang Oktober in Leipzig. Wichtig sei viel mehr, sachbezogen im Sinn der Mitglieder zu entscheiden.

Die Geschäftsstelle des KuB ist zu erreichen unter Kontroll- und Beschwerdeausschuss, 10112 Berlin, Fax 030/26366-1380 /-1381, E-Mail kub@verdi.de

Die ver.di-Satzung im Internet: www.verdi.de/ver.di_von_a_bis_z/satzung