Betriebsrente kann nur Ergänzung sein

Gesetz - Die Bundesregierung will noch vor der Sommerpause das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg bringen. ver.di begrüßt dieses Vorhaben, Betriebsrenten seien eine gute Ergänzung zur gesetzlichen Rente. "Gleichwohl kann die betriebliche Altersversorgung eine auskömmliche gesetz-liche Rente nicht ersetzen. Deswegen bleibt die Anhebung des Rentenniveaus weiterhin eine aktuelle und dringliche Forderung", so der ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske. Positiv sei nun, dass die Bundesregierung den Personenkreis, der staatliche Zuschüsse erhalten soll, erweitert habe auf einen Arbeitnehmer / innenkreis, der monatlich bis zu 2.200 Euro verdient. Auch müssten die Arbeitgeber ab 2019 ihre eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mindestens 15 Prozent des Sparbeitrags weitergeben - bei allen Formen der Entgeltumwandlung. Bsirske kritisierte, dass es wegen des Widerstands der Arbeitgeber und der CDU / CSU nicht möglich gewesen sei, die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifabschlüssen zur betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern.

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Renten-Infos für Pendler / innen

Aktionstag - Bei einem bundesweiten Aktionstag haben Gewerkschafter/innen am 31. Mai an Verkehrsknotenpunkten auf ihre Forderungen zur Rentenpolitik aufmerksam gemacht. Bereits in den frühen Morgenstunden verteilten sie an über 300 Standorten Kaffee oder Tee, Infomaterial und eine Sonderausgabe der ver.di publik zur Rentenpolitik an die Fahrgäste. Gemeinsam wollen die Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) mit ihrer Kampagne den Rentensinkflug stoppen.

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Bürgerinitiative "Stop TTIP" gestärkt

Entscheidung - Die EU-Kommission hätte die Anerkennung der Initiative "Stop TTIP"als Europäische Bürgerinitiative so nicht ablehnen dürfen. Am 10. Mai 2017 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Entscheidung der EU-Kommission erstinstanzlich für nichtig erklärt. Die Initiative wollte unter anderem CETA und TTIP verhindern, da die Abkommen aus ihrer Sicht nicht tragbar sind. Im Juli 2014 hatte sie ihre Registrierung bei der EU-Kommission beantragt, wurde aber mit der Begründung abgelehnt, eine Europäische Bürgerinitiative könne sich nur für oder gegen einen europäischen Rechtsakt richten. Außerdem hieß es, die Initiative mische sich in die laufenden Verhandlungen zu TTIP und CETA ein. Das EuG folgte der Argumentation der EU-Kommission nicht. Die Richter/innen betonten, dass die Initiative eine demokratische, gesellschaftliche Debatte anstoße. Die EU-Kommission könne nicht erwarten, dass Bürgerinitiativen warten, bis die Verhandlungen der Freihandelsabkommen in Gänze abgeschlossen seien. Nun muss die EU-Kommission die Registrierung noch einmal prüfen. Bei einer erneuten Ablehnung muss sie eine vollständig neue Begründung vorlegen.


Mindestlohn auch bei Transit

Gutachten - Wenn ein ausländischer Lkw-Fahrer seine Fracht durch Deutschland fährt, muss er nach Ansicht der EU-Kommission für diese Strecke nicht nach dem in Deutschland geltenden Mindestlohn bezahlt werden. Jetzt haben der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung ein Gutachten in Auftrag gegeben. Darin komme der Hamburger Rechtswissenschaftler Peter Mankowski zu dem Schluss, dass das nicht stimme. Seiner Ansicht nach muss auch bei Transit der deutsche Mindestlohn gezahlt werden, schließlich seien die Kraftfahrer dabei in Deutschland tätig. Damit sei eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des deutschen Mindestlohngesetzes erfüllt.

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Nötig ist gewichtiger Sachgrund

Sonntagsöffnung - Das Bundesverwaltungsgericht hat Ende Mai entschieden, dass eine Verordnung der Stadt Worms rechtswidrig ist, auf deren Basis die Verwaltung eine Sonntagsöffnung im Dezember 2013 genehmigt hatte. Das Gericht bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung, nach der Sonntagsöffnungen nur dann zulässig sind, wenn dafür ein gewichtiger Sachgrund besteht. Dieser sollte prägend für den Sonntag sein. ver.di hatte gegen die Verordnung geklagt. ver.di-Bundesvorstandsmitglied Stefanie Nutzenberger begrüßte die Entscheidung.

Aktenzeichen BVerwG 8 CN 1.16