(pm/red.) Ende Mai hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg die Tarifunfähigkeit der sogenannten Berufsgewerkschaft DHV festgestellt. Laut Presse- mitteilung des LAG Hamburg beanspruche sie "inzwischen eine Tarifzuständig-keit für alle Arbeitnehmer in gänzlich unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, Branchen und Bereichen". Die lange Liste, die das Gericht aufmacht, umfasst Banken und Sparkassen, Einzelhandel, Gesetzliche Krankenkassen, Versicherungen, Altenpflege und Jugendhilfe, Krankenhäuser, Rettungsdienste, DRK, Reinigungen, die Fleischwarenindustrie, IT-Dienstleistungen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Reiseveranstalter, kaufmännische und verwaltende Berufe bei Kommunen.

Die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis begrüßte die Entscheidung des LAG. "Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt im Kampf gegen die Ausweitung von Billigtarifen", so Kocsis. "Damit wird die Tarifautonomie gestärkt und Gefälligkeitstarifverträgen der Boden entzogen", so der Erste Vorsitzende der IG Metall, Jörg Hofmann. Beide Gewerkschaf- ten hatten gemeinsam mit der NGG, dem DGB und den Arbeitsbehörden der Länder Berlin und NRW 2013 einen ersten entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht Hamburg gestellt. In der Hansestadt hat die DHV, die Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund ist, ihren Sitz. Laut ihrer Website hat sie 73.000 Mitglieder.

Das LAG begründete seine Entscheidung damit, dass die DHV die Durchsetzungskraft in den von ihr zuletzt beanspruchten Zuständigkeitsbereichen fehle. Der jeweilige Organisationsgrad liege nach eigenen Daten der DHV lediglich in knapp 5 Prozent der genannten Bereiche gemittelt bei 2,23 Prozent, ansonsten jeweils deutlich unter 1,6 Prozent, so das LAG in seiner Pressemitteilung. Auch eine langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen seit einer Satzungsänderung vor sechs Jahren habe das LAG nicht feststellen können. Die DHV hatte im Laufe der letzten Jahre mehrfach seine Satzung verändert, um ihre Tarifzuständigkeit auszuweiten. Gegen die jetzige Entscheidung kann sie Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einlegen. Aktenzeichen: 5 TaBV 15/18