Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Juni 2011 in drei Urteilen entschieden, dass ein Arbeitnehmer höchstens nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. In bestimmten Fällen solle es sogar keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr geben. Zur Umsetzung dieser Urteile wird das Bundesfinanzministerium in diesen Tagen ein Anwendungsschreiben veröffentlichen. Damit kehrt es faktisch wieder zur früheren Regelung zur Einsatzwechseltätigkeit zurück. Diese war seit 2005 durch andere BFH-Urteile verschlechtert worden, bis der Begriff 2008 durch die Auswärtstätigkeit ersetzt worden ist. Das hatte für zahlreiche Außendienstmitarbeiter/innen erhebliche Nachteile bei der Steuererklärung mit sich gebracht.

Anders berechnet

Künftig ist es möglich, dass sie steuerlich gesehen keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr haben. Da dadurch die Abwesenheitszeiten anders berechnet werden, erhalten sie wieder steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen bei mehr als achtstündiger Abwesenheit von ihrer Wohnung. Die Regelungen des geldwerten Vorteils bei Nutzung von Firmenfahrzeugen für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte gehören dann ebenfalls in vielen Fällen der Vergangenheit an, sagt Edmund Lennartz, Leiter des ver.di-Lohnsteuerservices. Auch die Regelung, dass ein Ort, an dem jemand mehr als 46 Tage pro Kalenderjahr gearbeitet hat, als Arbeitsstätte gilt, sei vom Tisch.

"Da die Regelungen voraussichtlich ab Veröffentlichung des entsprechenden Anwendungsschreibens auch für noch offene Steuerfälle gelten soll, ist es jetzt wichtig, dass betroffene ver.di-Mitglieder mit der Abgabe aktueller Einkommensteuererklärungen warten, bis die vollständigen Regelungen vorliegen. Einkommensteuererklärungen, die noch nicht rechtskräftig geworden sind, sollten gegebenenfalls durch einen Einspruch offen gehalten werden", sagte Lennartz. Auch in Fällen, bei denen der Arbeitgeber geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit der Nutzung von Dienstfahrzeugen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger/n Arbeitsstätte/n versteuert hat, können in offenen Steuerfällen Erstattungen beantragt werden. Dabei helfen die ver.di-Lohnsteuerbeauftragten weiter. red

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