Aus dem Urlaub zurückgerufen? Nur in Ausnahmefällen

Die Schweizer haben erst unlängst in einer Volksabstimmung gegen mehr Urlaub gestimmt. In Deutschland dagegen konnte gerade erst eine bessere tarifliche Regelung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen erzielt werden: Ab dem Jahr 2013 gilt dort für alle ein Urlaubsanspruch von 29 Tagen pro Jahr, für die Über-55-Jährigen von 30 Tagen, und die Auszubildenden bekommen 27 Urlaubstage. Man könnte meinen, mit dem Urlaub ist das so eine Sache. Ist es aber gar nicht. Die gesetzlichen Urlaubsansprüche sind allesamt im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Von der Abgeltung von Urlaub über die Dauer bis zum Widerruf des Urlaubs.

Genereller UrlaubsanspruchAuf bezahlten Erholungsurlaub hat jede/r Arbeitnehmer/in Anspruch. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Tage, bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage, bei 4 Tagen sind es noch 16 Tage, bei 3 Werktagen 12 Urlaubstage, bei 2 Werktagen 8 und bei einem Werktag immer noch 4 Arbeitstage Urlaub im Jahr. Jugendliche und Schwerbehinderte haben mehr Urlaubstage. Schwerbehinderte mit einer 5-Tage-Woche bekommen 5 Tage im Jahr zusätzlich. Jugendliche unter 16 Jahren haben Anspruch auf 30 Tage, die unter 17-Jährigen auf 27 Tage und die unter 18-Jährigen auf 25 Tage. Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen, werden in Tarifverträgen vereinbart. Gewerkschaftsmitgliedschaft lohnt sich also.

Individuelle UrlaubswünscheLetztendlich liegt es beim Arbeitgeber, ob er dem gewünschten Urlaubstermin zustimmt. In der Regel ist das der Fall. Arbeitnehmer/innen, die keine schulpflichtigen Kinder haben, werden oft auf die schulferienfreie Zeit verwiesen. Ansonsten können nur dringende betriebliche Belange ein Grund sein, Urlaubswünschen nicht zu entsprechen.

Selbstbeurlaubung geht gar nichtWer einfach der Arbeit fern bleibt und in den Urlaub fährt, riskiert damit eine fristlose Kündigung. Der Urlaub muss grundsätzlich vom Arbeitgeber abgesegnet werden. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, wendet man sich am besten an den Betriebsrat, notfalls geht man bis vors Arbeitsgericht.

Urlaub dient der Erholung. Und muss genommen werden

UrlaubsgeldEs gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Dieses wird vertraglich in Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern und den Gewerkschaften ausgehandelt und geregelt. Gesetzlichen Anspruch haben Arbeitnehmer/innen allerdings auf das sogenannte Urlaubsentgelt, die fortlaufende Vergütung während des Urlaubs.

Widerruf und RückrufGrundsätzlich ist es dem Arbeitgeber verboten, einmal gewährten Urlaub zu widerrufen oder seine Arbeitnehmer/innen aus dem Urlaub zurückzurufen. Ausnahmen bestätigen die Regel. In diesem Fall muss der Arbeitgeber sämtliche Kosten tragen, die den Zurückgerufenen entstehen.

Übertragung von UrlaubIm Prinzip muss der Jahresurlaub bis zum Ende eines Kalenderjahres genommen werden. Bei betrieblichen oder zwingenden persönlichen Belangen (z.B. Krankheit) kann der Urlaub bis zum jeweils 31. März des Folgejahres übertragen und genommen werden.

Abgeltung von UrlaubUrlaub dient der Erholung, deshalb darf auch kein Arbeitgeber seinen Angestellten den Urlaub abkaufen. Möglich ist das nur, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.

Krank im Urlaub Krankheitstage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, aber nur dann nicht, wenn der Beschäftigte eine entsprechende Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vom Arzt vorlegt. Die mündliche Krankmeldung reicht also nicht.

Im Bundesurlaubsgesetz nicht geregelt ist der unbezahlte Urlaub. Kein Arbeitgeber muss einen solchen gewähren, es liegt ganz in seinem Ermessen. Außer in Sonderfällen, wenn etwa ein ausländischer Mitarbeiter zu einem Wehrdienst in seinem Heimatland eingezogen wird. Was in der Realität tatsächlich eine Ausnahme ist.

Zusammenstellung: Petra Welzel

ver.di-Mitglieder finden darüberhinaus bei individuellen Fragen Rat bei ihrem Bezirk oder im Mitgliedernetz. Im Forum "Betrieb und Arbeitsplatz" werden viele Fragen beantwortet. https://mitgliedernetz.verdi.de

Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen,werden ausnahmslos in Tarifverträgen vereinbart.Mitglied in einer Gewerkschaft zu sein, lohnt sich also.