Positivliste

Viele ver.di-Mitglieder nehmen Mandate in Aufsichtsräten von Unternehmen wahr und erhalten dafür eine Vergütung. In ver.di publik listen wir diejenigen Mitglieder auf, die ihre Bezüge entsprechend den gültigen Regelungen abgeführt und der Veröffentlichung ihrer Namen und Mandate zugestimmt haben.

Im Jahr 2010 waren es Folgende:

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1. Die Pflicht zur Abführung eines Teils der Vergütung trifft kraft Satzung alle ver.di-Mitglieder, die ein Aufsichtsratsmandat oder ein vergleichbares Mandat wahrnehmen. Näheres ist durch Beschlüsse des DGB sowie des ver.di-Gewerkschaftsrats geregelt. Der abzuführende Betrag wird zu 80 Prozent an die Hans-Böckler-Stiftung und zu 20 Prozent an die ver.di-GewerkschaftsPolitische Bildung gGmbH abgeführt.

2. Im Jahre 2010 gab es in den von uns erfassten und überprüften Aufsichts- und Verwaltungsräten insgesamt 2256 ver.di-Mitglieder mit Mandaten in einem Gremium oder in mehreren Gremien. Dies bedeutet gegenüber 2009 eine erneute Steigerung bei der Erfassung um 52 weitere ver.di-Mitglieder in diesen Gremien. Von diesen Mitgliedern haben sich nach den bei der ver.di-Bundesverwaltung vorliegenden Informationen 1851 Mitglieder entsprechend der Richtlinie verhalten. 405 Mitglieder haben gegen die Abführungsverpflichtung verstoßen. Das sind Mitglieder, die keine oder zu geringe Beträge abgeführt haben. Somit haben sich 82 Prozent der Mitglieder entsprechend der ver.di-Richtlinie verhalten. Dies bedeutet gegenüber 2009 eine Verbesserung um 1,9 Prozentpunkte.

3. In der unten stehenden Tabelle sind alle Mitglieder enthalten, die in 2010 ihre Abführungsverpflichtung erfüllt und zusätzlich einer Veröffentlichung ihrer Daten zugestimmt haben. Diese Zustimmung ist datenschutzrechtlich erforderlich. Insgesamt haben 1160 Mitglieder ihr schriftliches Einverständnis mit der Veröffentlichung erklärt. Sollte ein ver.di-Mitglied, das einem Aufsichtsrat angehört, nicht in dieser Tabelle aufgeführt sein, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass es sich nicht an die ver.di-Richtlinie gehalten hat. Da sich die Angaben auf das Jahr 2010 beziehen, ist auch zu berücksichtigen, dass sich zwischenzeitlich Unternehmensbezeichnungen und die Zugehörigkeiten zu Aufsichtsräten geändert haben können.

4. Wer seine Abführungspflicht nicht beachtet, wird von ver.di nicht mehr für eine Wahl von Arbeitnehmervertreter/innen in einen Aufsichtsrat nominiert. Außerdem dürfen diese Mitglieder nach der ver.di-Satzung nicht in gewerkschaftliche Ämter gewählt werden. Der ver.di-Gewerkschaftsrat hat darüber hinaus festgelegt, dass ver.di bei der Wahlwerbung herausstellt, dass die von ihr nominierten Kandidat/innen den größten Teil ihrer Aufsichtsratsbezüge an gemeinnützige Einrichtungen abführen.

5. Diese Liste wurde mit größter Sorgfalt erstellt und geprüft. Fehler können dennoch nicht ausgeschlossen werden. Diejenigen Mitglieder, die sich korrekt verhalten und einer Veröffentlichung zugestimmt haben, sich aber in dieser Liste nicht finden, wenden sich bitte an:ver.di-Bundesverwaltung, Ressort 4, Bereich Mitbestimmung, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin.