Ausgabe 01/2016
Finanztipp
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4. Februar 2016
Streikunterstützung unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Das hat bereits 1990 der Bundesfinanzhof festgestellt (Aktenzeichen X R 161/88). Ihre Zahlung hat auch keine Auswirkungen auf die Steuerprogression. Das Finanzamt braucht keine Bescheinigung über die Höhe der erhaltenen Streikunterstützung. ver.di rät für den Fall, dass auf den Lohnsteuerbescheinigungen des Arbeitgebers Streiktage als Zeitraum ohne Entgeltbezug ausgewiesen sind, diese Zeiten direkt mit der Teilnahme am Arbeitskampf zu begründen. So kann man unnötige Nachfragen vermeiden. Weitere Tipps im ver.di-Mitgliedernetz. https://mitgliedernetz.verdi.de