Am Münchner Flughafen als neutralem Ort endete im August mit der Rückgabe des Streitgegenstandes an seine Alteigentümer ein langwieriges juristisches Tauziehen zwischen Bayern und Preußen. Es ging um die in dem malerischen Dörfchen Ferch am Schwielowsee (Havelland) beheimatete Rauhaardackelhündin "Bonny von Beelitz", die im Jahre 2012 von einem bayerischen Touristenpaar aus dem Brandenburgischen in den Süden der Republik verschleppt worden war. Damals neun Monate alt, war sie auf einem Spargelhof ihren Leuten ausgebüxt und hatte sich auf den Weg Richtung Autobahnauffahrt gemacht. Dort lockten die Touristen das vermeintlich herrenlose Tier in ihr Fahrzeug, nahmen es mit nach Hause und verpassten ihm in München den mondänen Namen "Lulu". Lulu hatte zwar kein Halsband und keine Hundemarke bei sich, wohl aber unter der Haut einen Chip mit ihren Kontaktdaten. Ihre rechtmäßigen Eigentümer wären also identifizierbar gewesen, aber die neuen Besitzer nutzten diesen Umstand nicht etwa, um die Hündin ordnungsgemäß zurückzugeben, sondern wandten sich an den Züchter, um sich die adelige Herkunft des Tieres bestätigen zu lassen. Der aber informierte die Alteigentümer, die die Teckeldame umgehend zurückverlangten. Fortan beschäftigte die Sache durch zwei Instanzen die Justiz, bis das Landgericht Potsdam die Münchner abschließend - nach Paragraf 985 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuchs - zur "Herausgabe der Sache" verpflichtete. Nun lebt Lulu wieder als Bonny von Beelitz im Havelland. Ob das nach vier Jahren noch dem Hundeswohl dient, darf dahingestellt bleiben. Und die vorliegende Streitsache wird nicht die letzte ihrer Art bleiben, mit der Rechtsanwälte der Gerichtsbarkeit Arbeit machen. Da muss man nur das von dem Strafverteidiger und Cartoonisten Philipp Heinisch illustrierte Minibuch Entscheidungen des Hundegerichtshofs studieren (62 Seiten, 8 €, ISBN 3-925295-16-X). Leseprobe: "Dem Herausgabeverlangen des Eigentümers von Zuchtpudeln kann ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Pkw nicht entgegengehalten werden" (Quelle: Landgericht Stuttgart, NJW RR, 446). Henrik Müller