In dem Artikel „Auf dem Grat der Behinderung“ in ver.di ­publik 1_2024 sind uns leider zwei Fehler unterlaufen. Laut § 208 des SGB IX haben schwer-behinderte Menschen ab ­einem GdB von 50 Anspruch auf 5 und nicht 6 Tage ­Zusatzurlaub. Außerdem können seit 2021 Menschen mit einem GdB ab 20 steuerliche Vergünstigungen geltend machen. Die Höhe der Freibeträge hängt von dem Grad der Behinderung ab. So liegt der Pauschbetrag bei ­einem GdB von 20 bei 384 Euro, beim GdB 30 bei 620 Euro, bei GdB 40 bei 860 Euro usw. Wir bitten, die Fehler zu entschuldigen. jm