Ausgabe 01/2026
Deutliches Signal

Das Bundesarbeitsgericht hat Ende vergangenen Jahres erneut mit zwei Entscheidungen zu Mehrarbeitszuschlägen die Rechte von Teilzeitbeschäftigten gestärkt. In dem einen Verfahren ging es um den Manteltarifvertrag Einzelhandel Niedersachsen, in dem anderen um den des Groß- und Außenhandels in Bayern. In beiden war geregelt, dass die Teilzeitbeschäftigten in diesen Brachen erst Anspruch auf Zuschläge haben, wenn sie die vereinbarte Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschreiten.
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat in beiden Fällen eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten festgestellt, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. ver.di-Bundesvorstandsmitglied Silke Zimmer sprach von einer "guten Nachricht für Teilzeitbeschäftigte und insbesondere für Millionen von Frauen". Im Einzelhandel seien überwiegend Frauen beschäftigt. Rund 64 Prozent der über drei Millionen Beschäftigten arbeiteten in Teilzeit, "häufig unfreiwillig mit viel zu wenigen Stunden". Das Urteil stärke den Gleichbehandlungsgrundsatz und setze ein deutliches Signal für die Stärkung der Erwerbstätigkeit von Frauen.
Im Manteltarifvertrag des Bayerischen Groß- und Außenhandels ist geregelt, dass Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden. Das verstößt nach der Entscheidung des BAG gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter. Die Grenze für die Gewährung von Überstundenzuschlägen müsse im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zu der Vollzeitbeschäftigter abgesenkt werden. Diese Zuschläge stehen den Teilzeitbeschäftigten zu, ohne dass das Gericht den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einräumt.
Dabei verwiesen sie auch auf vom Europäischen Gerichtshof vorgegebene Anforderungen. "Danach lässt sich die Zuschlagsregelung nicht damit rechtfertigen, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führt und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer vermieden werden soll", heißt es in einer Pressemitteilung des BAG. Diese Betrachtung trage den Belastungen, mit denen die Mehrarbeit auch bei Teilzeitarbeitnehmenden typischerweise verbunden ist, nicht hinreichend Rechnung.
Erfolgreiche Klägerin
Auch im Manteltarifvertrag für den niedersächsischen Einzelhandel gab es eine ähnliche Regelung, die von den Erfurter Richter*innen verworfen wurde. Karin Meyer, beschäftigt in Teilzeit in einem Edeka-Markt in Osterholz-Scharmbeck/Niedersachsen, hatte erfolgreich vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreiche Klägerin auf Gleichbehandlung mit Vollzeitkräften bei der Auszahlung von Mehrarbeitszuschlägen geklagt.
"In unserem Markt, in dem ich in der Warenannahme gearbeitet habe, stehen jeden Monat zirka 1.000 Überstunden auf dem Stundenkonto mit ständigem Auf und Ab", berichtet sie. Bei der hohen Zahl an Teilzeitkräften, die Edeka beschäftigt, bedeutete die Auszahlung der künftig fälligen Mehrarbeitszuschläge an sie eine erhebliche Summe. "Da könnte es sich künftig aus Arbeitgebersicht sogar lohnen, mehr Vollzeitbeschäftigte einzustellen, wie es sich viele Mitarbeiter*innen wünschen würden. Leider dauert es noch bis zur konkreten Umsetzung des BAG-Urteils, weil nun das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Entscheidung übernehmen muss", so die erfolgreiche Klägerin.
Zuarbeit Gudrun Giese
Aktenzeichen 5 AZR 118/23, 5 AZR 155/22