Hinweis:Die Mustergeschäftsordnung gilt, soweit die Satzung und die Rahmenwahl- und Verfahrensordnung nichts anderes bestimmen. Für die Fachbereichs- und Fachgruppenkonferenzen sind zusätzlich die Bestimmungen der Fachbereichsstatute, ggf. auch die Geschäftsordnungen der Fachgruppen zu beachten, soweit sie Geschäftsordnungsregelungen enthalten.

1. LEITUNGDie Konferenz wählt ein Konferenzpräsidium, das aus XX Delegierten besteht. Das Konferenzpräsidium regelt seine interne Aufgabenverteilung

2. BESCHLUSSFÄHIGKEITDie Konferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird vom Konferenzpräsidium festgestellt.

3. TEILNEHMER/INNEN3.1Teilnehmer/innen sind die nach § XX [Bezirk: § 26, Landesbezirk § 32 Abs. 1, 2 und 4, Fachbereiche §§ 52 Abs. 1, 54 Abs. 1 oder 57 Abs. 1 bzw. Vorschriften für die Fach- und Personengruppenkonferenzen] i.V.m. § 21 Abs. 2 der ver.di-Satzung gewählten Delegierten.

3.2Die Mitglieder [des XX-Vorstandes, die XX-Leitung, die XX-Leiter/innen] und die Mitglieder der Revisionskommission des [Landes-]Bezirks nehmen mit beratender Stimme teil.

3.3Über die Teilnahme weiterer Konferenzteilnehmer/innen sowie deren Rederecht beschließt die Konferenz.

4. MANDATSPRÜFUNGS- UND WAHLKOMMISSION4.1Die Konferenz wählt eine Mandatsprüfungs- und Wahlkommission. Diese besteht aus XX Mitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n oder mehrere Sprecher/innen. Wählbar sind nur Delegierte der Konferenz.

4.2Die Mandatsprüfungs- und Wahlkommission stellt zu Beginn der Konferenz - für Kandidaten/innen auch während der Konferenz - fest, ob die anwesenden Delegierten bzw. die vorgeschlagenen Kandidaten/innen die Voraussetzungen für die Stimmberechtigung bzw. die Wählbarkeit erfüllen. Zu den Prüfaufgaben der Kommission gehört auch die Frage, ob die vorliegenden Wahlvorschläge den Anforderungen des § 20 Abs. 3 (Mindestfrauenquote) genügen und mit welchen Begründungen ggf. bei einzelnen Nominierungen/Wahlvorschlägen und Delegiertenwahlen davon abgewichen werden soll bzw. worden ist. Die Wahlkommission prüft dabei insbesondere, ob ein entsprechendes Protokoll der nominierenden Vorkonferenz/der Versammlung vorliegt und ob darin stichhaltige Begründungen enthalten sind. Über die Gültigkeit von Mandaten entscheidet in Zweifelsfällen die Konferenz. Bei Wahlen und Abstimmungen, die ausgezählt werden, stellt die Mandatsprüfungs- und Wahlkommission das Wahl- bzw. Abstimmungsergebnis fest. Sie kann dazu Helfer/innen einsetzen.

5. ANTRAGSKOMMISSIONDie Antragskommission wird auf Vorschlag des XX-Vorstands von der Konferenz bestätigt. Sie besteht aus XX Mitgliedern. Wählbar sind nur Delegierte der Konferenz. Die Antragskommission wählt aus ihrer Mitte eine/n oder mehrere Sprecher/innen.

6. TAGESORDNUNGDas Konferenzpräsidium ruft die Tagesordnungspunkte in der mit der Tagesordnung beschlossenen Reihenfolge auf. Abweichungen und Ergänzungen der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung der Konferenz mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7. WORTMELDUNGEN, REDEZEIT UND ANTRÄGE ZUR GESCHÄFTSORDNUNG7.1Wortmeldungen nimmt das Präsidium entgegen. Nach der Reihenfolge der Wortmeldungen erhalten die Delegierten, die Teilnehmer/innen mit beratender Stimme und ggf. auf Beschluss der Konferenz weitere Teilnehmer/innen das Wort.

7.2Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der vorgemerkten Redner/innen erteilt. Zu Geschäftsordnungsanträgen erhält nur ein/e Redner/in für und eine/r gegen den Antrag das Wort. Zur sachlichen Richtigstellung ist Mitgliedern des XX-Vorstands das Wort außerhalb der Reihenfolge zu erteilen.

7.3Antragsteller/innen und Redner/innen, die zur Sache gesprochen oder bereits eine Wortmeldung abgegeben haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.

7.4Spricht ein/e Redner/in nicht zur Sache, so hat das Konferenzpräsidium ihn/sie zur Sache zu rufen. Nach zweimaliger vergeblicher Mahnung ist der/dem Redner/in das Wort zu entziehen.

7.5Das Wort zu einer persönlichen Erklärung wird erst nach Abschluss der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Persönliche Erklärungen dürfen keine Ausführungen zur Sache enthalten. Eine Aussprache über persönliche Erklärungen erfolgt nicht.

8. ANTRÄGE8.1Anträge der Antragsberechtigten müssen ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht werden.

8.2Initiativ- und Änderungsanträge sind schriftlich beim Konferenzpräsidium einzureichen. Initiativ- und Änderungsanträge müssen von mindestens 10 Prozent der Delegierten schriftlich unterstützt werden. Initiativanträge sind nur zulässig, wenn der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt zum Zeitpunkt des Antragsschlusses noch nicht bekannt gewesen ist.

8.4Für Initiativ- und Änderungsanträge wird die Einreichungsfrist bis [Wochentag/Monat/Jahr], XX Uhr festgesetzt.

9. ABSTIMMUNGEN ÜBER ANTRÄGE9.1Nach der Stellungnahme der Antragskommission erhält der/die Antragsteller/in das Wort. Zur Abstimmung steht in jedem Fall zunächst die Empfehlung der Antragskommission.

9.2Findet diese Empfehlung keine Mehrheit, so werden die Anträge in der ausgedruckten Reihenfolge behandelt. Bei Vorliegen von Änderungsanträgen wird zuerst über die Aufnahme des Änderungsantrags in den ursprünglichen Antrag, sodann über den Gesamtantrag abgestimmt.

9.3Anträgen auf geheime Abstimmung wird entsprochen, wenn sie mindestens von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.

9.4Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

10. WAHLEN10.1Bei Wahlen können die ver.di-Mitglieder kandidieren, die die in der Satzung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, anwesend sind bzw. ihre schriftliche Zustimmung zur Übernahme der Funktion erteilt haben.

10.2Wahlen sind als offene Abstimmung durch Handaufheben durchzuführen. Dem Wunsch nach geheimer Wahl ist zu entsprechen.

10.3Geheime Wahlen werden durch Stimmzettel entschieden. Der/die Wähler/in darf höchstens so viele Kandidaten/innen kennzeichnen, wie zu wählen sind.

10.4Zusätze auf dem Stimmzettel machen diesen ungültig.

10.5Leere Stimmzettel und solche, die durchgestrichen oder mit "Enthaltung" versehen sind, gelten als Stimmenthaltung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

10.6Das Wahlergebnis ist bekannt zu geben mit der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen gültigen und der ungültigen Stimmen, der auf die einzelnen Kandidaten/innen entfallenden Stimmen und der Stimmenthaltungen.

10.7Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (mindestens eine Ja-Stimme mehr als Nein-Stimmen). Ergibt sich Stimmengleichheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt.

11. UMSETZUNG DER MINDESTFRAUENQUOTE UND VETORECHT11.1Im Rahmen der Beschlussfassung kann auf Antrag einer/eines Stimmberechtigten und mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Frauen gegen einen Antrag oder einen Wahlvorschlag vor der Beschlussfassung ein Veto nach § 20 Abs. 3 ver.di-Satzung eingelegt werden, wenn in dem Antrag frauen- und gleichstellungspolitische Interessen berührt sind bzw. der Wahlvorschlag nicht den Anforderungen der Quotenregelung nach § 20 Abs. 3 entspricht.Das Veto soll begründet werden. Wird ein Veto eingelegt und von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Frauen unterstützt, wird der Antrag oder der Wahlvorschlag aufgerufen und mit dem Ziel beraten, eine Lösung unter Berücksichtigung der mit dem Veto vorgebrachten frauen- und gleichstellungspolitischen Interessen zu erreichen. Danach wird abschließend von allen anwesenden Abstimmungsberechtigten über den Antrag oder über die Frage, ob der Wahlvorschlag den Anforderungen des § 20 Abs. 3 entspricht, abgestimmt.

11.2Die Tagungsleitung hat auf Grundlage der Prüfergebnisse der Mandatsprüfungs- und Wahlkommission insgesamt und vor jedem Wahlgang bzw. Nominierungsgang zu prüfen, ob die jeweiligen Strukturvorgaben, insbesondere die Mindestfrauenquote, von den vorschlagenden bzw. nominierenden Stellen eingehalten worden sind.Werden mehrere Kandidatinnen und Kandidaten in einem Wahlgang gewählt, gilt folgendes Verfahren: Zuerst werden die Mandate gewählt bzw. nominiert, die nach der Mindestfrauenquote mit Frauen besetzt werden müssen. Für die restlichen Mandate können Männer und Frauen kandidieren.

12. PROTOKOLL12.1Es wird ein schriftliches Konferenzprotokoll erstellt, das von einem Mitglied des Konferenzpräsidiums zu unterzeichnen ist.

12.2Das Protokoll enthält:

  • die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung,
  • Beginn und Ende der Tagung,
  • die Tagesordnung und die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten,
  • die Wahlvorschläge und die Wahlergebnisse sowie den Wortlaut der beschlossenen Anträge.