Rufbereitschaftsvergütung

Die Rufbereitschaft im Winterdienst des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr ist in einer Dienstvereinbarung geregelt. Für das nachgeordnete Netz, also für alle Straßen außer den Autobahnen, kann von Montag bis Freitag von drei Uhr bis Dienstbeginn sowie von Dienstende bis 22 Uhr Rufbereitschaft angeordnet werden. An Wochenenden und Feiertagen gilt dies von drei bis 22 Uhr. Die Dienstvereinbarung enthält keine Spielräume für eine Kürzung dieser Zeiten. Für ihre Rufbereitschaft erhalten die Beschäftigten eine Pauschale.

"Das bedeutet, dass die Rufbereitschaft abhängig von der Wetterlage für die gesamte Zeit anzuordnen ist oder gar nicht", macht der zuständige ver.di-Sekretär Karl-Heinz Pliete die ver.di-Position deutlich. Nur wenn sich die Wetterlage entspanne, könne die Rufbereitschaft an Wochenenden vorzeitig aufgehoben werden. Dann dürfe jedoch an diesem Wochenende keine erneute Rufbereitschaft mehr angeordnet werden.

In einer Straßenmeisterei innerhalb des Landesbetriebs wurde jedoch nach Belieben die Rufbereitschaft oft erst ab 3.30 Uhr oder an Samstagen nur bis 15.30 Uhr angeordnet, obwohl für den folgenden Sonntag wieder Rufbereitschaft geplant war. Die Beschäftigen sahen darin einen Verstoß gegen die Dienstvereinbarung und haben sich an ver.di gewandt. ver.di vertritt die Auffassung, dass den Beschäftigten die anteilige pauschale Vergütung der Rufbereitschaftszeiten vorenthalten wurde.

"Die Dienststelle stimmt dieser Auslegung von ver.di zwar zu, bestreitet aber den Vergütungsanspruch", sagt Pliete. Daher will ver.di gemeinsam mit den Mitgliedern für eine effektive Durchsetzung ihrer Rechte kämpfen. Mit Hilfe des ver.di-Rechtsschutzes werden die Beschäftigten ihre Ansprüche vor Gericht geltend machen.