Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer vielbeachteten Entscheidung vom 5. Mai 2015 (Az.: 2 BvL 17/09 u.a.) bestätigt, dass die öffentlichen Dienstherren die Besoldung nicht willkürlich festsetzen dürfen. Sie haben zu vergleichen, ob die Besoldung zum Beispiel zur Vergütung der Beschäftigten oder zur Besoldung im Bund und anderen Ländern in angemessenem Verhältnis steht. Insofern ist der Einsatz gegen die Absenkung der Besoldung in Sachsen durch Streichung des als Sonderzahlung bezeichneten Weihnachtsgeldes ab Dezember 2011 je nach Kassenlage auch auf ein stabiles und gleichmäßiges Vergütungsniveau in allen Bundesländern gerichtet.

Die 25 Klagen sächsischer ver.di-Mitglieder auf amtsangemessene Besoldung von Beamten, Richtern und Staatsanwälten, deren Mehrzahl vom DGB-Rechtsschutz unterstützt wird, dümpeln seit Jahren an den drei sächsischen Verwaltungsgerichten vor sich hin. Sie richten sich im Prinzip gegen eine Besoldungskürzung ohne ausreichende Sachgründe. Das Gericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 Kriterien benannt, anhand derer eine verfassungsgemäße Mindestbesoldung zu berechnen ist. Der Vorsitzende der bezirklichen Kommission für die Beamten beim DGB, Markus Schlimbach, hat den Sächsischen Staatsminister der Finanzen daher am 1. Juli 2015 aufgefordert, Berechnungen vorzulegen, aus denen zweifelsfrei abgeleitet werden kann, ob die Alimentation der Richter, Staatsanwälte und Beamten den Anforderungen der Rechtsprechung des BVerfG entspricht.

Verhandeln statt verordnen

Nun müssen die Dienstherrn nachweisen, dass alle Beamten in Sachsen amtsangemessen besoldet werden und die Besoldung der übrigen Beamten unaufgefordert anzupassen ist. Sachsen-Anhalt hat es für die Richterbesoldung vorgemacht, lehnt es aber - wie auch Sachsen - für die Beamtenbesoldung ab. Zur Klärung der Detailfragen sollten Innen- und Finanzministerium eine Arbeitsgruppe mit den DGB-Gewerkschaften im Öffentlichen Dienst, den Richterverbänden und dem Beamtenbund bilden - und also verhandeln statt verordnen.

Solange dies nicht geschieht, ist es die Aufgabe einer starken Gewerkschaft, sich für einen zügigen Fortgang der gerichtlichen Klageverfahren einzusetzen. Thomas Giesen, der Prozessvertreter der ver.di-Musterverfahren, hat deshalb einen Schriftsatz bei den Verwaltungsgerichten eingereicht und beantragt, die Verfahren fortzusetzen und dem Bundesverfassungsgericht endlich zur Entscheidung vorzulegen. Er schreibt: "Das Warten auf die Entscheidung des BVerfG hat nicht viel gebracht, es sei denn, der Beklagte erweist sich tatsächlich als rechtstreu und zieht die Konsequenzen aus dem Urteil selbst und unterwirft sich der eigenen rechtsstaatlichen Bindung."

Es ist somit richtig, den Unmut der sächsischen Beamten, Richter und Staatsanwälte, der sich eindrucksvoll in 25.000 Widersprüchen (also von mehr als drei Viertel aller sächsischen Beamten) gegen die Festsetzung der Bezüge gezeigt hat, durch Rechtsschutz zu unterstützen.

Wolfgang Rausch, ver.di-Regionalvorstand Sachsen