Missachtung der Abführungspflicht hat Folgen

1. Die Pflicht zur Abführung eines Teils der Vergütung trifft kraft Satzung alle ver.di-Mitglieder, die ein Aufsichtsratsmandat oder ein vergleichbares Mandat wahrnehmen. Näheres ist durch Beschlüsse des DGB sowie des ver.di-Gewerkschaftsrats geregelt. Der abzuführende Betrag wird zu 80 Prozent an die Hans-Böckler-Stiftung und zu 20 Prozent an die ver.di-GewerkschaftsPolitische Bildung gGmbH abgeführt.

Der Gewerkschaftsrat hat darüber hinaus festgelegt, dass ver.di bei der Wahlwerbung herausstellt, dass die von ihr nominierten Kandidat/innen den größten Teil ihrer Aufsichtsratsbezüge an gemein- nützige Einrichtungen abführen.

2. Im Jahre 2014 gab es in den von uns erfassten und überprüften Aufsichts- und Verwaltungsräten insgesamt 2.487 ver.di-Mitglieder mit Mandaten in einem Gremium oder in mehreren Gremien. Dies bedeutet gegenüber 2013 eine erneute Steigerung bei der Erfassung um 67 weitere ver.di-Mitglieder in diesen Gremien (2013: 2.420). Von diesen Mitgliedern haben sich nach den bei der ver.di-Bundesverwaltung vorliegenden Informationen 2.125 Mitglieder entsprechend der Richtlinie verhalten. 362 Mitglieder haben gegen die Abführungsverpflichtung verstoßen. Das sind Mitglieder, die gar nichts oder zu geringe Beträge abgeführt haben. Somit haben sich 85,4 Prozent der Mitglieder entsprechend der ver.di-Richtlinie verhalten. Dies bedeutet gegenüber 2013 eine Verbesserung um 0,9 Prozentpunkte.

3. In der folgenden Tabelle sind alle Mitglieder enthalten, die 2014 ihre Abführungsverpflichtung erfüllt und zusätzlich einer Veröffentlichung ihrer Daten zugestimmt haben. Diese Zustimmung ist datenschutzrechtlich erforderlich. Insgesamt haben 1.331 Mitglieder ihr schriftliches Einverständnis mit der Veröffentlichung erklärt. Kein Einverständnis liegt uns von 794 Mitgliedern vor, deren Namen wir damit auch nicht veröffentlichen dürfen. Sollte ein ver.di-Mitglied, das einem Aufsichtsrat angehört, nicht in dieser Tabelle aufgeführt sein, bedeutet das somit nicht zwangsläufig, dass es sich nicht an die ver.di-Richtlinie gehalten hat. Da sich die Angaben auf das Jahr 2014 beziehen, ist auch zu berücksichtigen, dass sich zwischenzeitlich Unternehmensbezeichnungen und die Zugehörigkeiten zu Aufsichtsräten geändert haben können. Erfasst und in die Liste eingearbeitet wurden auch eine größere Anzahl von Mandaten in Aufsichts- oder Verwaltungsräten, die nicht auf Grundlage des Mitbestimmungsgesetzes wahrgenommen werden (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Versicherungen, Sparkassen, Aufsichtsräte nach dem Drittelbeteiligungsgesetz).

4. Wer seine Abführungspflicht nicht beachtet, wird von ver.di nicht mehr für eine Wahl von Arbeitnehmervertreter/innen in einen Aufsichtsrat nominiert. Außerdem dürfen diese Mitglieder nach der ver.di-Satzung nicht in gewerkschaftliche Ämter gewählt werden.

5. Diese Veröffentlichung wurde mit größter Sorgfalt erstellt und geprüft. Fehler können dennoch nicht ausgeschlossen werden. Diejenigen Mitglieder, die sich korrekt verhalten haben, sich aber in dieser Liste nicht finden, wenden sich bitte an:

ver.di-Bundesverwaltung, Ressort 6, Bereich Mitbestimmung, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

1_2017_POSITIVLISTE_1.pdf (PDF, 123 kB)