Laut Satzung haben alle ver.di-Mitglieder, die ein Aufsichtsratsmandat oder ein vergleichbares Mandat wahrnehmen, die Pflicht zur Abführung eines Teils der Vergütung. Näheres ist durch Beschlüsse des DGB sowie des ver.di-Gewerkschaftsrats geregelt. Der abzuführende Betrag wird zu 80 Prozent an die Hans-Böckler-Stiftung und zu 20 Prozent an die ver.di-GewerkschaftsPolitische Bildung gGmbH abgeführt.

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Im Jahre 2017 gab es in den von uns erfassten und überprüften Aufsichts- und Verwaltungsräten insgesamt 2.540 ver.di-Mitglieder mit Mandaten in einem Gremium oder in mehreren Gremien. Von diesen Mitgliedern haben sich nach den bei der ver.di-Bundesverwaltung vorliegenden Informationen 2.122 Mitglieder entsprechend der Richtlinie verhalten. 418 Mitglieder haben gegen die Abführungsverpflichtung verstoßen, indem sie gar nichts oder zu geringe Beträge abgeführt haben. Somit haben sich 83,5 Prozent der Mitglieder entsprechend der ver.di-Richtlinie verhalten. Im Ergebnis bedeutet dies keine Veränderung zum Vorjahr.

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In der Tabelle, die online veröffentlicht ist, sind alle Mitglieder aufgeführt, die 2017 ihre Abführungsverpflichtung erfüllt und einer Veröffent­lichung ihrer Daten zugestimmt haben. Insgesamt haben 1.282 Mitglieder ihr schriftliches Einverständnis mit der daten­schutzrechtlich relevanten Veröffent­lichung erklärt. Kein Einverständnis liegt uns von 840 Mitgliedern vor, deren ­Namen wir damit auch nicht veröffentlichen dürfen. Sollte ein ver.di-Mitglied, das einem Aufsichtsrat angehört, nicht in dieser Tabelle aufgeführt sein, bedeutet das also nicht zwangsläufig, dass es sich nicht an die ver.di-Richtlinie gehalten hat.

Alle Angaben beziehen sich auf das Jahr 2017. Daher können sich zwischenzeitlich Unternehmensbezeichnungen und die Zugehörigkeiten zu Aufsichts­räten geändert haben. Erfasst und in die Liste aufgenommen wurde auch eine größere Anzahl von Mandaten in Aufsichts- oder Verwaltungsräten, die nicht auf Grundlage des Mitbestimmungsgesetzes wahrgenommen werden (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Versicherungen, Sparkassen, Aufsichtsräte nach dem Drittelbeteiligungsgesetz).

Wer seiner Abführungspflicht nicht nachkommt, wird von ver.di nicht mehr für eine Wahl von Arbeitnehmervertreter*innen in einen Aufsichtsrat nominiert. Außerdem dürfen diese Mitglieder nach der ver.di-Satzung nicht in gewerkschaftliche Ämter gewählt werden.

Diese Veröffentlichung wurde mit größter Sorgfalt vom Bereich Mitbestimmung erstellt und geprüft. Fehler können dennoch nicht ausgeschlossen werden. Diejenigen Mitglieder, die sich korrekt verhalten haben, sich aber in dieser Liste nicht finden, wenden sich bitte an:

ver.di-Bundesverwaltung, Ressort 6, Bereich Mitbestimmung,

Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin.

Zur Positivliste: verdi.de/wegweiser/mitbestimmung/aufsichtsrat