Oft werden Beschäftigte entweder im laufenden Arbeitsverhältnis oder nach Ausspruch einer Kündigung nach Hause geschickt. Der Anspruch auf Entgelt bleibt im Regelfall bestehen und ist zu bezahlen, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Annahmeverzugs vorliegen. Im laufenden Arbeitsverhältnis besteht nämlich die Verpflichtung des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung auch anzunehmen. Schickt nun der Arbeitgeber den oder die Beschäftigte nach Hause, ohne dass Urlaub oder Krankheit vorliegt, dann bleibt der Anspruch auf Vergütung im Regelfall bestehen. Achtung: Meist erfolgt dieses mündlich – man sollte sich dann schriftlich oder per Mail nachweisbar bestätigen lassen, dass man vom Arbeitgeber freigestellt wird. Verweigert der Arbeitgeber dies, dann unbedingt unter Zeugen die Arbeitskraft wieder anbieten und sich im Anschluss unverzüglich bei ver.di beraten lassen. Sollte der Arbeitgeber im Nachgang die Lohnzahlung trotzdem verweigern, dann kann ver.di bei der Durchsetzung des Anspruchs helfen.