Ausgabe 03/2025
Rechtstipp: Anspruch auf Teilzeit
Seit 2001 ist das Recht auf Teilzeitarbeit in Deutschland gesetzlich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verankert. Arbeitgeber sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, ihren Mitarbeitenden die Reduzierung der Arbeitszeit zu ermöglichen. Laut §8 TzBfG kann jeder Arbeitnehmende, der bereits sechs Monate oder länger im Betrieb tätig ist, einen Teilzeitanspruch geltend machen.
Gleiche Rechte
Teilzeitbeschäftigte genießen denselben arbeitsrechtlichen Schutz wie Vollzeitkräfte, einschließlich Lohnfortzahlung bei Krankheit, anteiligem Gehalt und Sozialleistungen. Zudem gibt es die Möglichkeit, die Arbeitszeit lediglich zeitlich begrenzt zu reduzieren, bekannt als Brückenteilzeit. Nach Ablauf dieser befristeten Teilzeit gilt automatisch wieder die vorherige Arbeitszeit. Allerdings können Arbeitgebende betriebliche Gründe gegen den Anspruch auf Teilzeit vorbringen. Die müssen aber nachgewiesen werden. Ein Grund kann die Unmöglichkeit sein, eine Kraft zu finden, die die ausfallende Arbeitsleistung ersetzt. Arbeitgebende müssen darlegen und beweisen, dass und wie sie sich vergeblich um die Findung einer Ersatzkraft bemüht haben.