Home Office gesund gestalten

Forschung – 40 Prozent der Erwerbstätigen würden zumindest zeitweise gerne von zu Hause aus arbeiten. Das ist nach Aussagen des Instituts für Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität Düsseldorf das Ergebnis aktueller Studien. Vor der Corona-Pandemie wollten dies nur cirka 12 Prozent der Beschäftigten. Sich abwechselnde Formen von Telearbeit hätten im Gegensatz zum Dauer-Home-Office erhebliche Vorteile: Konzentrations- und kommunikationsintensive Aufgaben ließen sich besser trennen, Fahrzeiten würden reduziert und manchmal biete das Home Office auch die Möglichkeit, hohen Geräuschpegeln in Großraumbüros zeitweise zu entkommen. Dazu passt die Ankündigung von Arbeitsminister Hubertus Heil, SPD, ein Gesetz zum Recht auf Home Office auf den Weg bringen zu wollen. Das IAQ betont, eine regelmäßig neben dem Home Office bestehende Anwesenheit im Büro gewähre, dass der Kontakt zu Vorgesetzten und Kolleg*innen erhalten bleibe. Und gibt zu bedenken: Durch die verschwindenden Grenzen von Arbeiten und Leben bestehe ein erhöhtes Risiko von Mehrarbeit. So arbeiten Menschen im Home Office im Schnitt bis zu vier Stunden mehr in der Woche als solche, die im Büro sitzen. ver.di-Vorstandsmitglied Christoph Schmitz erklärte gegenüber der Zeitung Die Welt am 26. April, ver.di fordere ein Recht auf Home Office, dazu müssten aber weiterhin bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So müsse der betriebliche Arbeitsplatz erhalten bleiben und der Arbeits- und Gesundheitsschutz müsse umfassend gewährleistet sein, dazu gehöre auch die Erfassung der Arbeitszeit.

Die Arbeit von morgen

Gesetz – Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2020 das "Arbeit-von-morgen-Gesetz" verabschiedet. Das Gesetz will Antworten auf die Herausforderungen der sich verändernden Arbeitswelt geben und den Wandel hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft fördern. Dazu zählen unter anderem die Förderung von Weiterbildungen und Qualifikationen der Beschäftigten, damit sie rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorbereitet werden können. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zur beruflichen Weiterbildung werden durch das Gesetz honoriert.

Handeln für den Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilungen – Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat verbindliche Arbeitsschutzstandards Sars-Cov-2 erlassen. Dabei gelten zwei Grundsätze: Unabhängig vom betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden. Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber sollten sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. Der Arbeitgeber muss ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen festlegen und ist für Infektionsschutzmaßnahmen verantwortlich. Neben den bisherigen klassischen und psychischen Gefährdungen müssen jetzt auch die infektiologischen Aspekte des Corona-Virus in die Gefährdungsbeurteilungen aufgenommen werden, sagte dazu der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke. Doch obwohl Arbeitgeber bisher schon gesetzlich verpflichtet sind, Gefährdungsbeurteilungen für alle Arbeitsplätze zu erstellen, ist dies bislang nur in jedem zweiten Betrieb der Fall. ver.di fordert deshalb mehr Personal in den Gewerbeaufsichtsämtern der Länder und mehr Arbeitsschutz- kontrollen. Mehr zum Arbeitsschutz bei Corona: www.bmas.de