Ausgabe 04/2007
Änderungen meist unvorteilhaft
Wer seine private Rentenversicherung an die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren anpassen will, sollte sich diesen Schritt gut überlegen
Ende März hat der Bundesrat der Rente mit 67 zugestimmt. Ab 2012 soll die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Was ist deswegen bei der privaten Vorsorge zu beachten? Die meisten Verträge orientieren sich an der alten Altersgrenze.
Riester- und Rürup-Renten: In der Regel sehen diese Verträge eine flexible Abrufoption vor. Die Riester-Rente wird bei Rentenbeginn gezahlt. Die Rürup-Rente wird bei Rentenbeginn zwischen 60 und 65 Jahren fällig. Diese Grenze soll bei Verträgen, die nach 2012 abgeschlossen werden, auf 62 bis 67 Jahre steigen.
Kapitallebensversicherung: Es empfiehlt sich nicht, den Vertrag auf 67 Jahre verlängern zu lassen. Dann gilt er als Neuabschluss. Da es zwischenzeitlich zu Änderungen bei der Garantieleistung und der Besteuerung gekommen ist, hat das meist Nachteile für die Versicherten. Besser ist, sich das Geld bei Fälligkeit auszahlen zu lasen und es bis zum Rentenbeginn in anderen Anlagen zu parken.
Rentenversicherung: Auch hier gelten Änderungen als Neuabschlüsse. Daher besser nichts ändern. Wer noch arbeitet, wenn die vereinbarte Rentenzahlung beginnt, muss sowohl das Gehalt als auch diese Summe besteuern.
Betriebliche Altersvorsorge: Hier gibt es unterschiedliche Regelungen, je nach Vertrag. Meist beginnt die Zahlung aber mit dem Eintritt in den Ruhestand, also dann, wenn auch die gesetzliche Rente gezahlt wird. Das heißt: Wer jetzt länger arbeiten muss, dessen betriebliche Altersvorsorge fließt auch erst später.
Berufsunfähigkeit: Jede Vertragsänderung ist ein neuer Abschluss - und der ist beispielsweise mit einer neuen Gesundheitsprüfung verbunden. Deswegen können die Beiträge wegen des höheren Eintrittsalters steigen. hla