Ausgabe 04/2007
Der Personalrat entscheidet mit
ver.di-Rechtsschutz: Interessenvertretungen beim Bundesverwaltungsgericht erfolgreich
Freude und Genugtuung bei den Personalräten der hessischen Städte Wetzlar und Mainz: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im März das Mitbestimmungsrecht der Personalräte bei den so genannten Ein-Euro-Jobs bestätigt (Az. BVerwG 6 P 4.06 und BVerwG 6 P 8.06). Von Wetzlar und Mainz waren die Anstöße gekommen, die Personalräte hatten ver.di beauftragt, ihre Rechte beim Einsatz der Ein-Euro-Jobber einzuklagen. Der Instanzenweg hat zwei Jahre gedauert. ver.di-Vize Gerd Herzberg wertete die Entscheidungen des Leipziger Gerichts als "großen Erfolg" des ver.di-Rechtsschutzes.
Nach Paragraf 16 Absatz 3 des Sozialgesetzbuchs II sollen für Langzeitarbeitslose "Gelegenheiten" für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten geschaffen werden. Den Menschen, die solche Arbeiten erledigen, wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine so genannte "Entschädigung für Mehraufwendungen" gezahlt.
In den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Streitfällen kamen die Arbeitslosen bei Stadtverwaltungen zum Einsatz bei der Betreuung des Informationsschalters im Stadthaus, bei der Aktualisierung und Umorganisation des Bauaktenarchivs, bei gärtnerischen Pflegearbeiten in den öffentlichen Grünanlagen, bei Unterstützungsarbeiten in Kindertagesstätten und Jugendzentren sowie bei örtlichen Erhebungen und Geschwindigkeitsmessungen.
In beiden Städten behaupteten die Oberbürgermeister, die Personalräte hätten kein Mitbestimmungsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht stellte aber fest, dass der Personalrat im Interesse der regulär Beschäftigten zu prüfen habe, ob der Ein-Euro-Jobber "für die fragliche Tätigkeit geeignet ist und ob die ausgewählten Einsatzbereiche das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllen."
Personalräte sollen neues Instrument beherzt nutzen
Der Leiter der Rechtsabteilung beim ver.di-Bundesvorstand, Helmut Platow, der als Rechtsanwalt den Wetzlarer Personalrat bei Gericht vertreten hatte, stellt dazu fest: "Die Interessenvertretungen der Beschäftigten in den Kommunen sollten das juristische Instrument, das das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat, beherzt in die Hand nehmen. ver.di steht den Personalräten dabei gerne mit Rat und Tat zur Seite."
Jetzt bleibt abzuwarten, wann der erste Ein-Euro-Jobber sein festes Arbeitsverhältnis bei einer Kommune erstreitet. Der in Mittelhessen für die Gemeinden zuständige ver.di-Sekretär Jürgen Lauer: "Wer als Ein-Euro-Jobber reguläre Arbeiten macht, kann auch einen regulären Arbeitsvertrag vor dem Arbeitsgericht einklagen. Wir bleiben da am Ball." hem