Seit Anfang Januar kann die Fahrt zur Arbeit erst ab dem 21. Entfernungskilometer abgesetzt werden

Zu den vornehmsten Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts gehört der Schutz von Minderheiten. Diesmal hofft nahezu die gesamte Ar-beitnehmerschaft der Republik auf Hilfe aus Karlsruhe. Zwei Finanzgerichte halten die seit dem Jahresanfang geltende Kürzung der Pendlerpauschale für grundgesetzwidrig und haben den Fall den Karlsruher Richtern zur Prüfung vorgelegt.

Den Anfang machte das niedersächsische Finanzgericht. Ende März folgte das Finanzgericht Saarland. Aus ihrer Sicht verletzt die Neuregelung, wonach seit dem 1. Januar die Pauschale von 30 Cent pro Kilomter erst vom 21. Entfernungskilometer an abgesetzt werden kann, den Gundsatz der Gleichbehandlung. Per "Richtervorlage" schickten sie den Fall nach Karlsruhe. Ob das höchste deutsche Gericht noch in diesem Jahr darüber entscheidet, ist ungewiss. Die Steuerzahler müssen aber vorerst nicht fürchten, Ansprüche einzubüßen. Sollte die Kürzung in Karlsruhe gekippt werden, könnten die Betroffenen nächstes Jahr gegen ihren Steuerbescheid 2007 vorgehen und die nachträgliche Anerkennung der vollen Pendlerkosten fordern. Verzögert sich die Entscheidung über 2008 hinaus, rät der Steuerzahlerbund zum Einspruch - falls die Finanzämter nicht von sich aus vorläufige Bescheide verschicken.

Das Hauptargument der Finanzrichter lautet: Die Fahrkosten sind notwendig, um überhaupt Einkünfte erzielen zu können. Der Arbeitnehmer könne sich diesen Aufwendungen nicht entziehen. Damit widerspreche die Kürzung der Pendlerpauschale dem Prinzip der "Besteuerung nach Leistungsfähigkeit". Mit anderen Worten: Der Fiskus nimmt dem Bürger Geld aus der Tasche, das er längst für Benzin oder Bahntickets ausgegeben hat - und zwar berufsbedingt.DPA

Musterschreiben zu den Einsprüchen finden sich auf der Homepage des DGB: www.dgb.de