Kündigung auf "Vorrat" nicht rechtens

Kann ein Arbeitgeber, wenn er befürchtet, bei einer öffentlichen Ausschreibung nicht den Zuschlag zu erhalten, seinen Beschäftigten vorsorglich kündigen? Das fragen sich derzeit Betriebsräte im Rettungsdienst. Dort laufen gerade wieder die Vergabeverhandlungen. Die Antwort ist eindeutig: Nein. Das hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt (Urteil vom12.4.2008-2AZR 543/06). Der ver.di-Bezirk Sachsen-Anhalt Nord und der DGB-Rechtsschutz Stendal haben Rettungssanitäter und Rettungsassistenten der fünf Rettungswachen im Landkreis Stendal vor Gericht vertreten. Sie waren gekündigt worden, bevor feststand, wer den Auftrag für Notfallrettung und Krankentransport vom Landkreis erhalten würde. "Werden Kollegen aus dem Job gedrängt, bevor überhaupt klar ist, wer den Zuschlag erhält, verschlechtert das drastisch ihre Rechte", erklärt Thomas Mühlenberg vom ver.di-Fachbereich Gesundheit in Magdeburg. Sie hätten sonst die Möglichkeit, etwa im Rahmen eines Betriebsüberganges, bei dem anderen Unternehmen zu ihren alten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt zu werden. Das Urteil ist auch für Beschäftigte im Nahverkehr wichtig, denn das BAG erklärte diese Grundsätze ausdrücklich für alle gemeinnützigen, am Markt teilnehmenden Unternehmen für gültig. Mehr Infos unter www.sat.verdi.de/Recht