Schuldverschreibung

Schlecht beraten - und nun?

Immer wieder kommt es vor - und das zeigen nicht nur die Finanzmarktkrisen -, dass Anleger ihr sicher investiertes Geld verlieren oder zumindest riesige Verluste verbuchen müssen. Und das trotz aller vollmundigen Bekundungen des Anlageberaters, das Zertifikat, das man erworben habe, sei sicher und zinsbringend. Allein die Tatsache, dass der Berater nicht erwähnt, dass keine Zinsen fällig werden, wenn die Aktienkurse schlecht sind, erfüllt den Tatbestand einer Falschberatung. Allerdings liegt bisher die Beweislast beim Kunden. Er oder sie muss nachweisen, dass der Bankberater tatsächliche Risiken nicht benannt hat. Das kann wiederum nur ein Zeuge des Beratungsgesprächs bestätigen, beziehungsweise das vom Berater unterschriebene Beratungsprotokoll, das mittlerweile verpflichtend ist (siehe nebenstehenden Text).

Kurzzeitig wollte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) die Beweislast umkehren lassen. Dann hätten die Berater nachweisen müssen, dass sie umfassend und richtig beraten haben. Nun wird vorerst im Sommer dieses Jahres eine kleine Reform des Schuldverschreibungsrechts in Kraft treten. Danach wird sich die Frist, bis zu der ein Anlageberater für seine Empfehlungen haften muss, von drei auf zehn Jahre erhöhen. Dies wird aber nur für so genannte sicherheitsorientierte und konservative Anlagen gelten. Mit einem Verlust spekulativer Wertpapiere müssen die Käufer nach wie vor rechnen.


URTEIL

Bankgeheimnis aufgeweicht

In einem Urteil von Mitte März hat der Bundesfinanzhof (BFH) den deutschen Steuerbehörden mehr Macht gegeben. Demnach dürfen Banken Kundendaten jetzt auch dann an die Finanzämter weiterleiten, wenn kein Verdacht auf Hinterziehung vorliegt. Konkret hat der Bundesfinanzhof die Schwelle für die so genannten Kontrollmitteilungen an die Finanzämter gesenkt. Eine solche Mitteilung ist zukünftig dann zulässig, wenn ausreichende Fehler bei der Steuererklärung vorliegen. Bisher musste immer auch der Verdacht auf eine Straftat bestehen. Im Urteil heißt es jetzt, es reiche aus, "wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorhebt."

AZ VII R 47/07