Erfolg für ver.di: In Lingen blieben die Geschäfte am 1. Mai geschlossen. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hatte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück bestätigt. Das Gericht erwartet von der Niedersächsischen Landesregierung, dass sie die Ausnahmeregelungen für Sonntagsöffnungen überprüft und vereinheitlicht.

"Wir begrüßen die Urteile, den verkaufsoffenen Sonntag in Lingen zu verbieten. Damit wurde die Position des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt, dass auch der 1. Mai als staatlich anerkannter Feiertag vor den rein wirtschaftlichen Interessen der Einzelhändler rangiert", sagte ver.di-Fachsekretärin Anne Preußer.

Hintergrund: ver.di hatte beim Verwaltungsgericht Osnabrück Klage gegen die Stadt Lingen erhoben, weil sie die Öffnung aller Verkaufsstellen am 1. Mai von 13 bis 18 Uhr genehmigt hatte. Schon im Januar hatte die Stadt den Antrag des "Lingen Wirtschaft und Tourismus e. V." genehmigt, diese Entscheidung aber nicht veröffentlicht.

Der 1. Mai ist geschützt

Die von ver.di beauftragte Kanzlei hob in der Klageschrift hervor, dass auch in Niedersachsen der 1. Mai als Tag der Arbeit durch das Niedersächsische Feiertagsgesetz besonders geschützt ist und so allgemeine Arbeitsruhe gelte. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 ist die einheitliche Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen eine der Rahmenbedingungen für das politische Wirken von Parteien und Gewerkschaften. Vor allem am 1. Mai-Feiertag.