Ausgabe 06/2012
Gehaltsabrechnungen überprüfen
Seit dem 1. August muss Mindestlohn gezahlt werden
Lange hat sich ver.di für einen Mindestlohn in der Weiterbildungsbranche eingesetzt. Im Sommer war es endlich so weit. Seit dem 1. August gilt ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, der den Mindestlohn regelt. Davon profitiert pädagogisches Personal in Betrieben und bei Trägern der beruflichen Bildung, sofern sie überwiegend Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen weiterbilden.
ver.di-Bundesvorstandsmitglied Petra Gerstenkorn benennt die Zahl der Beschäftigten dieser Branche mit rund 26.000 Männern und Frauen. Sie haben jetzt einen Anspruch auf eine Stundenvergütung von mindestens 12,60 Euro in West- beziehungsweise 11,25 Euro in Ostdeutschland. Die Höhe ist abhängig vom Einsatzort. Hinzu kommen mindestens 26 Urlaubstage. "Damit gilt ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn erstmals auch für akademisch ausgebildete Fachkräfte", sagt Gerstenkorn.
Zwar sei er nicht üppig, aber die nicht tarifgebundenen Träger in diesem Bereich hätten ihre vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen im pädagogischen Bereich häufig mit Monatsvergütungen zwischen 1200 und 1900 Euro brutto abgespeist. Für diese Beschäftigten bedeutet der Mindestlohn eine Absicherung beziehungsweise eine Lohnsteigerung.
Zugleich sei der Mindestlohn eine wichtige Voraussetzung für faire Wettbewerbsbedingungen in der Branche. Mit den Hartz-Gesetzen wurde die Ausschreibung und Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen begründet. Sie hat seit 2004 zu erheblichen Verwerfungen in der Aus- und Weiterbildungsbranche geführt, denn vielfach wird der Preiskampf auch über abgesenkte Gehälter geführt. Der Mindestlohn räume in diesem Wettbewerb der Qualität von Dienstleistungen wieder einen größeren Stellenwert ein, betont Gerstenkorn.
Beratung bei ver.di
Der Mindestlohn muss spätestens bis zum 15. des Folgemonats ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass der Mindestlohn für den August spätestens bis zum 15. September bei den Beschäftigten angekommen sein muss. Daher bittet ver.di alle Beschäftigten der Branche, ihre Abrechnungen genau zu prüfen. Sollte der Mindestlohn nicht gezahlt werden, müssen die Betroffenen ihre Ansprüche spätestens innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen. ver.di-Mitglieder sollten sich in diesen Fragen an die zuständige ver.di-Geschäftsstelle wenden. Sie haben dort die Möglichkeit, sich beraten zu lassen, und bei einer juristischen Auseinandersetzung Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz.
Überprüft wird die Einhaltung der allgemeinverbindlichen Mindestlöhne vom Zoll. Zahlt ein Arbeitgeber den Mindestlohn nicht, kann man ihn bei einem Hauptzollamt anzeigen. Dies ist auch anonym möglich. Um seine eigenen Ansprüche durchzusetzen, ist es aber dennoch wichtig, sie beim Arbeitgeber schriftlich einzufordern. hla
Website zum Thema
Für Beschäftigte in der Weiterbildung hat ver.di die Website www.netzwerk-weiterbildung.info eingerichtet. Im Themenbereich Arbeitsbedingungen sind alle Informationen zum Mindestlohn abrufbar.