"Ich freue mich für die und mit den Kolleginnen und Kollegen der SSB AG über den schlussendlich gewonnenen Musterprozess und darüber, dass ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts im Sinne aller Arbeitnehmer erstritten werden konnte", sagte Uwe Melzer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in einer Reaktion auf das Urteil, das besagt: Wenn in einem Tarifvertrag eine "tägliche Pauschale für Rufbereitschaft" vereinbart ist, muss diese Pauschale für jeden begonnenen Kalendertag gezahlt werden. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 16. Mai 2013 nach einem Musterprozess zum auch bei der SSB AG (Stuttgarter Straßenbahnen) geltenden Bezirkstarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg entschieden.

In dem Streit ging es um die Frage, ob Beschäftigte der SSB AG gemäß dem Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg für jeden begonnenen Tag einer Rufbereitschaft eine kalendertägliche Pauschale erhalten, oder ob der Begriff der "täglichen Pauschale" einen jeweiligen Zeitraum von 24 Stunden meint. Die Arbeitgeberseite war der Auffassung, dass etwa bei einer Rufbereitschaft von Freitagnachmittag bis Montagvormittag für den Montag keine Pauschale zu zahlen sei.

Die Kollegen der SSB AG haben seit Ende 2009 mit Unterstützung von ver.di und Betriebsrat gegen diese Auffassung des Arbeitgebers gestritten und sich zum guten Schluss durchgesetzt. Das Arbeitsgericht Stuttgart und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg waren der Auffassung des Arbeitgebers gefolgt. In Erfurt aber kam die Wende: In der mündlichen Verhandlung vor dem BAG überzeugten die Argumente der Kläger. Es steht nun fest, dass für jeden begonnenen Kalendertag einer Rufbereitschaft die tägliche Pauschale zu zahlen ist.