Auch die letzte Ruhestätte eines Menschen, der Weg dorthin und die Frage, wer beides bezahlen muss, beschäftigen häufig die Rechtspflege, meistens die Verwaltungsgerichte. Das fängt an bei den Friedhofssatzungen der Kommunen. So hat jüngst der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 1 S 1458/12 die neue Vorschrift einer Stadt für rechtswidrig erklärt, dass Grabsteine nicht aus "ausbeuterischer Kinderarbeit" stammen dürfen. Denn es gebe "keinen verlässlichen und vertrauenswürdigen Nachweis für eine Herstellung ohne ausbeuterische Kinderarbeit". Das Herbeischaffen des geforderten "vertrauenswürdigen, allgemein anerkannten Zertifikats" sei den Steinmetzen nicht zuzumuten. Die Wertschöpfungskette ihrer verwendeten Steine lasse sich nicht darstellen.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat jetzt entschieden (Aktenzeichen 8 L 1249/14), dass die in einer kommunalen Friedhofssatzung garantierte "Ruhefrist" von mindestens 15 Jahren erneut beginnt, wenn einem Reihengrab nach einigen Jahren auch die Urne mit der Asche der Ehepartnerin des dort Bestatteten hinzugefügt wird. Denn "auch die Aschenreste der Verstorbenen genießen den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen", urteilten die Richter.

"Grabnutzungsberechtigte" sind im Juristendeutsch diejenigen, die bestimmen dürfen, wie eine letzte Ruhestätte gestaltet wird. Sie haben aber nur eng begrenzten Einfluss auf die benachbarten Gräber. Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs können sie zum Beispiel nicht verlangen, dass der nebenan aufgestellte Grabstein "durch Versetzung in eine einheitliche Flucht mit den benachbarten" gebracht wird. Eine Grabstelle dürfe, so die Richter unter dem Aktenzeichen 4 ZB 2075/11, "in einer den religiösen Anschauungen und den Sitten entsprechenden Weise ausgeschmückt, gestaltet und gepflegt" werden. Inhaber von Nachbargräbern dürfen demnach ausschließlich dann zur Abhilfe herangezogen werden, wenn sie zum Beispiel den vorgeschriebenen Abstand nicht einhalten und dadurch "die bestimmungsgemäße Benutzung gänzlich unmöglich gemacht oder zumindest in unzumutbarer Weise erschwert würde".

Wer muss für die Kosten aufkommen? "Zur Bestattung verpflichtet" sind nur Hinterbliebene, die einem Verstorbenen in der Zeit unmittelbar vor seinem Tod besonders nahe gestanden haben. Dazu gehört nicht mehr die geschiedene Ehefrau, wohl aber der Sohn, selbst wenn der nach tiefen Zerwürfnissen mit seinem verstorbenen Vater das Erbe ausgeschlagen hat. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen begründet diese Rechtsauffassung unter dem Aktenzeichen 19 A 448/07 so: "Die Bestattungspflicht dient der Gefahrenabwehr" und finde "ihren tradierten rechtlichen Grund in der Totenfürsorge." Ausnahmetatbestände sehe das Bestattungsgesetz nicht vor.

Die Bestattungspflicht entfällt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Aktenzeichen, 14 K 2308/11) selbst dann nicht, wenn die verpflichteten Personen Sozialhilfe beziehen. Das sei keine "unbillige Härte". Im zu beurteilenden Fall hatten sich weder die Lebensgefährtin noch die drei Töchter eines Verstorbenen in der Lage gesehen, seine Bestattung zu finanzieren. Das Sozialamt trat deshalb "in Vorlage", und seine Sache ist es laut Gericht jetzt, zu entscheiden, wie viel es von Lebensgefährtin und Kindern zurückfordert.

Henrik Müller und Wolfgang Büser