Ausgabe 05/2016
Designerin erstreitet Erlösbeteiligung
"Jetzt ist klar, dass eine einmal eingetretene Verjährung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche keine Auswirkung auf spätere Ansprüche hat, wenn die Nutzung des Urheberrechts, in diesem Fall der Verkauf des Spielzeugs, weiterhin stattfindet", sagt Rechtsanwalt Bertold Schmidt-Thomé. Er hat im Auftrag von ver.di die Spielzeugdesignerin Heike Wiechmann aus Lübeck vor dem Bundesgerichtshof (BGH) vertreten. "Dieses BGH-Urteil ist wegweisend für alle freiberuflichen Designer/innen."
Seit 2009 kämpft Heike Wiechmann um ihr Recht, angemessen am Erlös des von ihr gestalteten Spielzeugs beteiligt zu werden. Sie hatte im Auftrag der Firma GOKI eine Geburtstagskarawane designt und wurde dafür mit einer einmaligen Bezahlung abgespeist. Erst durch ihre eigenen Recherchen erfuhr sie dann, dass sich ihre Entwürfe ausgesprochen erfolgreich verkaufen. Daraufhin hatte sie mit ver.di im Rücken gerichtlich geltend gemacht, dass auf dem Produkt ihr Urheberrecht liegt, sie also rückwirkend und auch in Zukunft am Erlös der Geburtstagskarawane beteiligt werden muss.
Nach langem juristischem Hickhack hatte das Oberlandesgericht Schleswig im September 2014 geurteilt, dass für dieses Spielzeug tatsächlich Urheberschutz besteht, der Designerin aber aufgrund der Verjährung trotzdem keine Anteile vom Gewinn zustünden. Gegen dieses Urteil hatte das Oberlandesgericht Schleswig keine Revision zugelassen.
Der Anspruch ist nicht verjährt
"Dagegen habe ich mit Hilfe von ver.di Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof eingelegt", so Heike Wiechmann. Mit Erfolg: Im Juni hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig aufgehoben. Ein Verjährungstatbestand liegt also nicht vor. "Damit steht fest, dass mir eine Beteiligung an den Erlösen zusteht", sagt Wiechmann. Wie viel Prozent von welcher Summe ihr zusteht, darüber werde das Oberlandesgericht Schleswig zu urteilen haben. "Jetzt aber auf einer soliden Rechtsgrundlage."
Als direkte Folge aus diesem Rechtsstreit kann der Anwalt allen Produktdesigner/innen empfehlen, urheberrechtliche Beteiligungsansprüche für Produkte, die sie bis zum 13. November 2013 gestaltet haben, noch vor dem 13. November dieses Jahres prüfen zu lassen. Denn danach droht Verjährung für Nutzungen bis 2006, unter Umständen sogar für Nutzungen bis 2013. Hans Wille