Die österreichische XXXL-Unternehmensgruppe, die 38 Einrichtungshäuser in Deutschland betreibt, hat vor Gericht einige Niederlagen kassiert. Mehrfach hat der Möbelriese alteingesessene Läden gekauft, umstrukturiert und Beschäftigte entlassen. So geschehen 2016 bei XXXL-Mann Mobilia in Mannheim, 99 Verwaltungsangestellte ab sofort "freigestellt", 2015 in Oberhausen bei XXXL-Möbel Rück, 140 Stellen weg, und 2013 in München bei XXXLutz, 160 Menschen auf der Straße.

Jetzt beschäftigten sich die Gerichte mit Klagen von Entlassenen in Oberhausen. Am 30. August ging es für den Verkäufer Mario vors Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. ver.di unterstützte ihn. 20 Jahre hatte Mario bei Möbel Rück gearbeitet. Ihm war wie vielen seiner Kollegen/innen von der RE-Vertriebs GmbH & Co KG, einem Unternehmen der XXXL-Gruppe, gekündigt worden. "Niemals habe ich, als ich in dem Traditionsunternehmen Rück angefangen habe, damit gerechnet, in so eine Situation zu kommen", sagt er. Wie schon das Arbeitsgericht, gab ihm auch das LAG Recht (Urteil vom 30. August, 14 Sa 274/16). "Gut, dass ich in ver.di bin, und gut, dass wir einen Betriebsrat haben", sagt Mario.

In der Begründung bejaht das LAG das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf ein Unternehmen der Betriebsgruppe. Aufgrund der Zusammenarbeit der Firmen sei ein Gemeinschaftsbetrieb zu vermuten, was von XXXL Rück nicht entkräftet werden konnte. Das Gericht stellt klar, die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neuen Gesellschaften erfolge danach, wer das Direktionsrecht ausübe. Der Möbelverkauf sei als wirtschaftliche Einheit erhalten, Kundenstamm, Verkaufsstelle und Warensortiment seien gleich geblieben.

Das macht Mut

"Die Entscheidung macht auch anderen Mut ", sagt Henrike Eickholt, Geschäftsführerin des ver.di-Bezirks Mülheim-Oberhausen. ver.di sei darin bestärkt worden, konsequent gegen die Machenschaften von XXXL vorzugehen. Das Verhalten der Unternehmensgruppe zeige aber auch, dass gesetzliche Regelungslücken geschlossen werden müssen. Das LAG hat die Revision zugelassen.

Schon einen Tag später befasste sich das LAG Düsseldorf erneut mit dem besonderen Konstrukt der Unternehmensgruppe XXXL. Die Vorsitzende Richterin erklärte auch hier, dass es sich bei der Unternehmensspaltung um klassische Teilbetriebsübergänge handele, woraufhin XXXL die Berufung zurücknahm. Die 60-jährige Spülhilfe im Restaurant, um die es diesmal ging, ist somit ebenfalls nicht entlassen. In den beiden anderen Verfahren, die Beschäftigte des Vertriebs betrafen, wurde ebenfalls im Sinne der Betroffenen entschieden. Nur in einem Fall führten die undurchsichtigen Unternehmensstrukturen zu Unklarheiten, welches von den acht Unternehmen die Abteilung übernommen habe. Das verhinderte eine sofortige Entscheidung. Hier könnte ein neues Klageverfahren notwendig werden. Marion Lühring