Ausgabe 04/2018
Den Kirchen Grenzen gesetzt
Kirchliche Arbeitgeber dürfen von Bewerber/innen nur dann die Zugehörigkeit zu der entsprechenden Religionsgemeinschaft verlangen, wenn die auszuübende Tätigkeit direkt mit dem Glauben und dessen Verkündigung zu tun hat. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler begrüßte das Urteil, da es den Kirchen insbesondere bei verkündigungsfernen Tätigkeiten Grenzen setzt.
In dem Verfahren ging es um eine Klage der Berlinerin Vera Egenberger vor deutschen Gerichten, unterstützt durch den ver.di-Rechtsschutz. Die Sozialpädagogin hatte sich 2012 auf eine befristete Stelle als Referentin beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben. Zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde sie jedoch nicht. Egenberger glaubt den Grund dafür zu kennen: Sie ist nicht Mitglied der evangelischen oder einer anderen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche. Das war aber als Voraussetzung für die Stelle in der Ausschreibung genannt worden. Daher klagte sie auf eine Entschädigung in Höhe von knapp 9.800 Euro.
Mittlerweile liegt das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht. Das hatte den Europäischen Gerichtshof um die Klärung der Frage gebeten, ob der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor religiöser Diskriminierung durch die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie im Widerspruch zu dem durch die EU-Charta der Grundrechte garantierten Recht der Kirchen auf Autonomie steht. Jetzt muss das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung das nationale Recht mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang bringen. ver.di fordert den Gesetzgeber auf, das Urteil zum Anlass zu nehmen, die kirchlichen Privilegien im Arbeitsrecht abzuschaffen. Für Bühler ist der Sonderstatus der Kirchen „ein Relikt vergangener Zeiten“. Insbesondere der Freibrief für Diskriminierungen aufgrund von Religionszugehörigkeit oder Lebenswandel sei völlig antiquiert. hla
Aktenzeichen: C-414 / 16