Ausgabe 04/2019
Mehr Sicherheit auch für Beschäftigte
Eine an Diabetes erkrankte Schwangere, die aus der Behandlung im Uniklinikum Mainz nach Italien abgeschoben wird. Ein werdender Vater in Saalfeld, der von seiner bereits in den Wehen liegenden Frau getrennt wird. Der Fall einer Risikoschwangeren in Ilmenau, deren Abschiebung am couragierten Einsatz der in der Klinik Beschäftigten scheiterte – nervenaufreibende Situationen für die Betroffenen und nicht zuletzt auch belastend und herausfordernd für Beschäftigte der Krankenhäuser. Denn Ärzt*innen und Pflegekräfte wollen vor allem eins: ihren Patientinnen und Patienten eine bestmögliche und menschenwürdige Behandlung zukommen lassen.
In den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Thüringen sind den Ausländerbehörden jetzt Abschiebungen aus Krankenhäusern untersagt. Das rheinland-pfälzische Integrationsministerium hatte Anfang April ein entsprechendes Rundschreiben an die Ausländerbehörden versandt. Damit reagiert das Ministerium auf entsprechende Vorfälle und die Kritik von Flüchtlingsverbänden und Menschenrechtsorganisationen. Der Personalratsvorsitzende des Pfalzklinikums für Psychiatrie und Neurologie in Klingenmünster, Bernhard Dobbe, begrüßt die Entscheidung: „Die Krankenhäuser mit allen Beschäftigten sind durch die neuen Vorgaben gestärkt und können ihrer ethischen und fachlich-inhaltlichen Verantwortung für eine gute Akut-Behandlung nun gerecht werden.“ Aus dem Pfalzklinikum wurde im Januar eine 22-Jährige aus Somalia geholt und nach Italien abgeschoben. Dazu waren nachts Mitarbeiter*innen der Ausländerbehörde in Begleitung eines externen Arztes in die Klinik gekommen.
In Thüringen wurde im März ein ministerieller Erlass veröffentlicht, der auch bei einem Klinikaufenthalt eines nahen Angehörigen mit schweren Erkrankungen oder kurz vor der Entbindung gilt. Die Betroffenen gelten in diesen Fällen als transport- und flugunfähig. Als Nachweis genügt eine einfache ärztliche Bescheinigung. Neben den Abschiebungen in das Herkunftsland handelt es sich bei den geschilderten Fällen zum Teil auch um innereuropäische „Rücküberstellungen“ nach dem Dublin-System. Gemäß der EU-Verordnung „Dublin III“ ist jener europäische Staat für das Asylverfahren zuständig, in dem eine asylsuchende Person zuerst erfasst worden ist. AH