Mit den Worten "Ugah, Ugah" hat ein Betriebsratsmitglied einen dunkelhäutigen Kollegen während einer kontrovers ablaufenden Betriebsratssitzung angesprochen. Das sei weit am Thema der Sitzung, dem Umgang mit EDV-Systemen, vorbei, so die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Sie wies Ende November die Verfassungsbeschwerde gegen eine arbeitsgerichtliche Entscheidung zu einer Kündigung in dieser Sache zurück.

Denn aufgrund seiner "Äußerungen" hatte der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied außerordentlich gekündigt. "Die Gerichte für Arbeitssachen erachteten diese nach umfänglicher Beweisaufnahme auch aufgrund einer einschlägigen vorhergehenden Abmahnung, die aber nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt hatte, als rechtmäßig", heißt es dazu in einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts in der Schilderung des Sachverhalts.

Der Beschwerdeführer wollte sich für seine Äußerungen auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes berufen. Doch die Arbeitsgerichte hatten entschieden, dass die gemachten Äußerungen eine menschenverachtende Diskriminierung darstellen. Das sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das Bundesverfassungsgericht.

Es entschied daher, die Verfassungsbeschwerde sei mangels hinreichender Begründung unzulässig. Maßgeblich für die Entscheidung sei die konkrete Situation, "in der ein Mensch mit dunkler Hautfarbe direkt mit nachgeahmten Affenlauten adressiert wird", heißt es in der Pressemitteilung. Das war nach Ansicht der Arbeitsgerichte in den Vorinstanzen nicht nur eine derbe Beleidigung, die Äußerung sei auch fundamental herabwürdigend.

Aktenzeichen 1 BvR 2727/19