Ausgabe 08/2021
Tipps, die Geld bringen
Worauf sollte man bei der Steuererklärung 2021 achten?
Für den Veranlagungszeitraum 2021 gab es mehrere positive Steueränderungen. Dazu zählen:
Verbesserungen für Menschen mit Behinderung
• Die Pauschbeträge gibt es jetzt bereits ab einem Grad der Behinderung von 20. Die bisher geforderten weiteren Voraussetzungen bei einem Grad der Behinderung unter 50 sind weggefallen.
• In allen Stufen wurden die Pauschbeträge verdoppelt. Beispiel: Bei einem Grad der Behinderung von 80 beträgt er jetzt 2.120 Euro, bisher waren es 1.060 Euro.
Der Pflegepauschbetrag, durch den Pflegepersonen ihre Mehraufwendungen für die unentgeltliche Pflege abdecken, wurde nahezu verdoppelt: 1.800 statt bislang 924 Euro. Außerdem gilt er nicht erst ab dem Pflegegrad 4, beim Pflegegrad 2 beträgt der Pauschbetrag 600 Euro, 1.100 Euro beim Pflegegrad 3.
Steuerliche Regelungen mit Bezug zu Arbeitnehmer*innen wegen Corona
• Der Corona-Kinderbonus von 150 Euro, ist steuer- und sozialabgabenfrei. Das gilt auch für die Coronabonus-Zahlungen bis zu einer Höhe von 1.500 Euro, die vom Arbeitgeber seit Beginn der Pandemie bis zum 31. März 2022 gezahlt wurden.
• Auch 2021 kann eine Pauschale für die Arbeit im Homeoffice in Höhe von 5 Euro pro Tag abgesetzt werden. Sie ist auf 600 Euro im Jahr begrenzt. Das sind 120 Tage.
• Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind bis zum 31. März 2022 steuerfrei möglich, bei einer Aufstockung bis zu 80 Prozent.
Als Teil des Klimaschutzprogramms 2030 wurde für Fernpendler*innen die Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit in zwei Schritten angehoben
• Vom 1. Januar 2021 an steigt sie ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent pro Kilometer. Vom 1. Januar 2024 bis 31. Januar 2026 wird sie dann um weitere 3 Cent auf 38 Cent pro Kilometer angehoben.
• Für geringverdienende Fernpendle-r*innen, bei denen sich die Erhöhung der Entfernungspauschale steuerlich nicht auswirkt, wurde zum 1. Januar 2021 eine Mobilitätsprämie eingeführt. Die Beantragung erfolgt mit der Steuererklärung.
Die Pauschale für Übungsleiter*innen wurde ab dem 1. Januar 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben. Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 Euro auf 840 Euro.
Was ändert sich ab 2022?
Der Grundfreibetrag und der Unterhaltshöchstbetrag und damit das Existenzminimum erhöhen sich um 288 auf 9.984 Euro. Das zu versteuernde Einkommen ist bis zu diesem Freibetrag steuerfrei.
Zur Abmilderung der "kalten" Progression wurde der Einkommensteuertarif wieder angepasst, wodurch es zu einer etwas geringeren Besteuerung etwa bei Lohnerhöhungen, kommt.
Der lebenslang geltende Rentenfreibetrag sinkt bei Renteneintritt in 2022 auf 18 Prozent. Das bedeutet, dass 82 Prozent der Rente steuerpflichtig sind. Wegen einer möglichen Doppelbesteuerung der Renten durch die sogenannte nachgelagerte Besteuerung, wird im Jahr 2022 mit einer Gesetzesänderung gerechnet. Ob dies dann auch für zurückliegende Zeiträume Auswirkungen haben wird, ist nicht absehbar.
Die bisherige Steuerfreigrenze von monatlich 44 Euro, für vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge wie Tankgutscheine wird ab 1. Januar 2022 auf 50 Euro angehoben.
Für die Einkommenssteuererklärung 2020 wurde die Frist zur Abgabe um drei Monate verlängert, sie musste spätestens am 31. Oktober 2021 abgegeben werden. Dies galt für diejenigen, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet waren, weil sie etwa Lohnersatzleistungen bezogen haben oder Nebeneinkünfte hatten. In diesen Fällen muss die kommende Einkommenssteuererklärung für 2021 wieder bis zum 31. Juli 2022 bei den Finanzämtern sein.
Wer neben dem Lohn keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen hat, ist nicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet. Allerdings können sich diese Personen auf Antrag freiwillig veranlagen lassen, da sie in sehr vielen Fällen mit einer Steuererstattung rechnen können, so ver.di-Steuerexperte Edmund Lennartz. Er leitet die Zentrale Arbeitsgruppe für den ver.di-Lohnsteuerservice. Für die Abgabe haben diese Steuerpflichtigen vier Jahre Zeit, das heißt, sie können ihre Steuererklärung für 2020 noch bis Ende 2024 abgeben.
Weitere Fragen?
ver.di-Mitglieder können sich für ihre Lohnsteuererklärung vom ver.di-Lohnsteuerservice beraten lassen. Die Termine für das kostenlose Angebot ehrenamtlicher Expert*innen sind gefragt, daher bitte rechtzeitig bei den zuständigen ver.di-Bezirken anfragen. Mehr Infos zum ver.di-Lohnsteuerservice finden Mitglieder auch im ver.di-Mitgliedernetz: mitgliedernetz.verdi.de
Zu einem Vorteilspreis können ver.di-Mitglieder zudem die Steuersoftware SteuerSparErklärung erwerben.
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