Arbeitszeiterfassung – Nach dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 besteht in Deutschland nun für Arbeitgeber die Pflicht, die gesamte Arbeitszeit systematisch zu erfassen. Mit der Entscheidung bezieht sich das BAG auf das sogenannte Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Mai 2019. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz mussten bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit. Für Millionen Beschäftigte sei das ein ermutigendes Signal, begrüßte die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis die Entschei- dung. Das Gericht stelle im Vorgriff auf eine überfällige gesetzliche Regelung klar, dass die Arbeitszeit vollständig erfasst werden müsse. "Damit können Schlupflöcher – etwa um Mindestlöhne zu unterlaufen – endlich geschlossen werden", so Kocsis. Zudem werde nachweisbar, in welchem Umfang Arbeitnehmer*innen tatsächlich Jahr für Jahr Überstunden leisten. AZ 1 ABR 22/21

24-Stunden-Betreuung – Mit Unterstützung des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes hat sich eine bulgarische Kollegin eine Nachzahlung von fast 39.000 Euro erstritten. Die Frau war zur Rund-um-die-Uhr-Betreuung einer Seniorin eingestellt. Das Bundesarbeitsgericht hatte ihr bereits im vergangenen Jahr auch für die Bereitschaftszeit einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt nach umfangreichen Prüfungen eine Arbeitszeit von auf die Woche gerechnet 21 Stunden pro Tag festgestellt. ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler sprach von einem "Erfolg auf ganzer Linie". AZ 21 Sa 1900/19