Ausgabe 02/2024
Alle EU-Bürger*innen ab 16 wählen
96 Abgeordnete sollen Deutschland auch in den kommenden fünf Jahren im Europäischen Parlament vertreten. Gewählt werden sie am 9. Juni 2024. Zur Wahl gehen dürfen alle, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind. Dazu zählen bei der Europawahl auch EU-Bürger*innen. Sind sie spätestens am 42. Tag vor der Wahl, also am 28. April, mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, werden sie in der Regel automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wer sich allerdings zwischen dem 42. und 21. Tag vor der Wahl bei einer neuen Meldebehörde anmeldet, wird nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnorts eingetragen. Der 21. Tag vor der Europawahl ist in diesem Jahr der 19. Mai. Bis zu diesem Tag sollten auch alle Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung von der für sie zuständigen Gemeinde erhalten haben – das gilt für Deutsche wie für Unionsbürger*innen. Ist das nicht der Fall, sollten sie sich so schnell wie möglich mit der Wahlbehörde der Kommune in Verbindung setzen, um wählen zu können.
Es ist jedoch auch möglich, im Heimatland zu wählen. Das gilt auch für Deutsche, die im Ausland leben. Sie müssen vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, und dabei versichern, dass sie nicht mehrfach wählen. Der Antrag muss spätestens am 19. Mai bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingegangen sein. Diese Frist gilt auch für die Streichung aus dem Wählerregister an ihrem Wohnort in der EU. Die Teilnahme ist per Briefwahl möglich – dabei muss aber darauf geachtet werden, dass die Wahlunterlagen am 9. Juni bis 18 Uhr bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.
Mehr Infos zu den Voraussetzungen, die in- und außerhalb der EU lebende Deutsche erfüllen müssen, um hierzulande an der Europawahl teilnehmen zu können, finden sich auf der Website der Bundeswahlleiterin unter kurzelinks.de/2bqw. Briefwahl ist natürlich auch für alle möglich, die in Deutschland leben, wahlberechtigt sind – und am Wahltag verhindert sind. Die Unterlagen können beantragt werden, sobald die Wahlbenachrichtigung angekommen ist.
Ein Unterschied zu Bundestags- und anderen Wahlen ist, dass bei der Europawahl keine Sperrklausel gilt. Alle in der Bundesrepublik gewählten Parteien und politischen Vereinigungen nehmen an der Verteilung der auf Deutschland entfallenden Sitze im Europäischen Parlament teil, auch wenn sie weniger als 5 Prozent der abgegebenen Stimmen bekommen haben. Wichtig ist, wählen zu gehen: verdi.de/europawahl