Erwerbslose sollen Rente beantragen, sobald sie Anspruch darauf haben

Ende des Jahres läuft die so genannte 58er-Regelung aus. Bislang bekommen über 58-jährige Arbeitslose auch dann Arbeitslosengeld, wenn sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Mit Beginn des Jahres 2008 müssen Erwerbslose mit Arbeitslosengeld (Alg) II ohne den Schutz der 58er-Regelung Rente beantragen, sobald sie einen Anspruch darauf haben. Das gilt auch, wenn sie hohe Abschläge bis zu 18 Prozent in Kauf nehmen müssen. Stellen sie den Antrag nicht selbst, hat das Job-Center die Pflicht, ihn zu stellen. Auch wer ergänzend zu einem niedrigen Einkommen Alg II bezieht, muss die gekürzt Rente beantragen.

Der ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske befürchtet, dass sich die Altersarmut dann ausbreitet und verstärkt. Reicht die Frührente mit Abschlägen nicht, müssen die Betroffenen unter 65 Jahren Sozialhilfe beantragen. Bevor die gewährt wird, müssen sie ihr Angespartes verbrauchen.

Höhere Ausgaben

Von den beim Alg II möglichen Rücklagen in Höhe von 9000 Euro bleiben dann nur 1600 Euro verschont. Anschließend werden die Einkommen von Familienangehörigen herangezogen. Ab 65 müssen Betroffene Grundsicherung beantragen. Für die Kommunen bedeutet das höhere Ausgaben.

Bsirske rechnet für 2008 mit 180000 Betroffenen, zu denen jährlich rund 50000 hinzukommen. Er hat einen Brief an die Mitglieder des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales geschickt. Mittlerweile haben wichtige Ausschuss-Mitglieder erklärt, dass es beim einfachen Wegfall der 58er-Reglung nicht bleiben könne. "Das ist erst mal positiv", sagt Bernhard Jirku, beim ver.di-Bundesvorstand für Erwerbslose zuständig. Allerdings bezweifelt er, dass diese Überlegungen weit genug gehen. "Für ver.di ist wichtig, dass die bisherige Freiwilligkeit bei der Abschlagsrente erhalten bleibt." Einen entsprechenden Beschluss fasste auch der ver.di-Bundeskongress.HLA